Am 29. Oktober 2025 wurden im Betrieb in nicht nur unerheblichem Ausmaß hygienische Mängel festgestellt. Die Mängel können zu einer Kontamination der im Betrieb hergestellten, behandelten und gelagerten Lebensmittel führen, die Lebensmittel waren somit der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung und einer Kontamination ausgesetzt.
Es wurde Mäusekot in verschiedenen Räumlichkeiten u.a. in der Küche auf der Arbeitsfläche und auf dem Porzellan – und Einweggeschirr festgestellt. Ein Schädlingsmonitoring lag nicht vor. Der Betrieb war folglich nicht sauber.
§§ 2, 3 Abs. 1 LMHV; Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II Kapitel I Nummer 1 und IX Nummer 4 der VO (EG) 852/2004; § 10 LMHV)