Zum Schützenhaus/Asia Restaurant Thu-An

Brühlweg 7

63505 Langenselbold

Verstoß festgestellt am 11.11.2025

Es wurden in mehreren Betriebsbereichen zum Teil erhebliche hygienische Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. So
wurden u. a. vorrätig gehaltene Rohstoffe und Zutaten bei der Lagerung nicht vor Kontamination geschützt und ein Großteil der Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt war verunreinigt.

Inzwischen wurden die Mängel vollständig behoben.

Vorrätig gehaltene Rohstoffe und Zutaten wurden bei der Lagerung nicht vor Kontamination geschützt.

Küche:
Die Saladette befand sich in einem sehr schlechten hygienischen Zustand:
- Der überlappende Teil des Schiebedeckels war mit vertrockneten Lebensmittelresten und augenscheinlichen schwarzen Schimmelsporen deutlich verschmutzt.
- Schneidauflage war mit graugelben Anhaftungen verunreinigt.
- Die Metallstege, in denen die GN-Behälter eingehängt wurden, waren zum Teil mit Schmutzablagerungen belegt.
- Die Türdichtungen beider Türen waren augenscheinlich mit Schimmel versport.
- Die Einlegeroste waren stellenweise Schmutzpartikeln verunreinigt. Während der Kontrolle befanden sich einzelne offene Behälter mit Rindfleisch und Soßen in der Saladette. Hier bestand die konkrete Gefahr, dass der Inhalt durch unkontrolliert abfallende Schmutzpartikel verunreinigt werden könnte.

Unter einer Mikrowelle befand sich ein stark vereister Gefrierschrank. Einzelne, unverpackte Lebensmittel im Gefrierschrank, kamen zum Teil direkt mit den Eisbildungen in Kontakt.

In einem Kühlschrank, der links neben dem Gefrierschrank stand, befanden sich Einlegeroste. Ein Teil der Einlegeroste war mit anhaftenden Schmutzpartikeln verunreinigt. Während der Kontrolle befanden sich mehre offene Behälter mit Soßen im Kühlschrank. Hier bestand die konkrete Gefahr, dass der Inhalt durch unkontrolliert abfallende Schmutzpartikel verunreinigt werden könnte.

Lagerraum Küche:
Der mit der Nr. 5 gekennzeichnete Kühlschrank befand sich in keinem ordnungsgemäßen Zustand:
- Die Türdichtung war stellenweise eingerissen, verunreinigt und augenscheinlich schwarz verschimmelt.
- Ein Teil der Einlegeroste war mit anhaftenden Schmutzpartikeln verunreinigt. Während der Kontrolle befanden sich einzelne offene Behälter mit Soßen im Kühlschrank. Hier bestand die konkrete Gefahr, dass der Inhalt durch unkontrolliert abfallende Schmutzpartikel verunreinigt werden könnte.

Gegenstände und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren nicht ordnungsgemäß gereinigt.

Küche:
Auf den Untertischablagen befanden sich verschiedene Kunststoffbehälter und Siebschüsseln, die laut dem Betreiber dort als gereinigt abgestellt wurden.
Ein Großteil dieser Behälter und Schüsseln war mit klebrigen, teils gelblichen und grauen Schmutzbelägen verunreinigt.

Rechts neben der Tür zum Thekenbereich befand sich ein Metalltisch mit Schubladen. Hier war ein Teil der Kunststoffbehälter für Zutaten und Gewürze mit Schmutzbelägen verunreinigt.

In einem Hängeregal befand sich ein mit verschiedenen Schmutzanhaftungen belegter Sammelbehälter mit deutlich verschmutzten Innenflächen. In diesem Behälter befanden sich u.a. ein schmutziger Küchenhobel, ein Fleischklopfer mit krustigen Anhaftungen, Metallschrauben, diverse schmutzige Messer und Sparschäler.

Auf der Arbeitsfläche, unter dem Hängeregal, befand sich ein Schneidebrett. Das vorgefundene Schneidebrett war im Bereich der Arbeitsfläche deutlich aufgeraut und hatte eine Vielzahl an verunreinigten Einkerbungen. Des Weiteren war die Oberfläche grau-gelb verfärbt.

Es wurden Lebensmittel mit ungeeigneten Kontaktmaterialien hergestellt, behandelt und in den Verkehr gebracht.

Küche:

Im Bereich der Spüle befanden sich ein Akkuschrauber sowie Rührstab aus Metall. Laut dem Betreiber wurde dieser Rührstab bei einem Discounter gekauft und wird zum Verrühren von Lebensmitteln verwendet. Während der Kontrolle konnte keine Konformitätserklärung nachgewiesen werden konnte, die belegt, dass dieser Rührstab für den direkten Kontakt mit Lebensmitteln geeignet ist.

Im Betrieb war in den nachfolgenden Bereichen keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.

Betriebsstätte (allgemein):
Die Unterthekenkühlung, in der sich die angsteckten Bierfässer befanden, war an verschiedenen Stellen augenscheinlich mit Schimmelbildungen verunreinigt.

Theke / Tresen:
Die Thekenunterschränke waren stelleweise augenscheinlich nicht unerheblich mit Schimmel versport. U. a. wurde Folgendes festgestellt:
- Das Gehäuse war im Bereich der Türrahmen augenscheinlich versport.
- Metallverstrebung hinter zumindest einer Schublade war augenscheinlich mit Schimmelbildungen verunreinigt.
- Das Kühlgerät war augenscheinlich mit Schimmelsporen belegt.
- Die Getränkeleitungen waren augenscheinlich leicht versport.
- Im Bereich der Innenwände sowie der Innendecke befanden sich augenscheinlich Schimmelflecken.

Küche:
Zwischen zwei Tischen wurde ein gelb verfärbtes Schneidebrett hochkant unmittelbar auf dem Fußboden abgestellt.

Lagerraum Küche:
Zwischen einer Gefriertruhe und einem Kühltisch wurde ein unsauberes Schneidebrett hochkant unmittelbar auf dem Fußboden abgestellt.

Küche:
Gegenüber der Koch- und Bratgeräte stand ein ausgeschalteter Kühltisch, der sich in keinem hygienischen Zustand befand. U. a. wurde Folgendes festgestellt:
- Die Blenden und Griffe der Schubladen waren mit diversen Schmutzanhaftungen belegt.
- Die Innenböden der Schubladen, in denen sich u.a. nicht kühlungsbedürftige Pasten, Gewürze und Eier befanden, waren stellenweise mit Schmutzbelägen verunreinigt.
- Die Schubladendichtungen waren größtenteils eingerissen und deutlich verschmutzt.

Unmittelbar auf dem Fußboden stand vor dem ausgeschalteten Kühltisch ein schmutziger (graue Schmutzflecken) Kunststoffeimer, in dem sich augenscheinlich Sojabohnenkeimlinge befanden.

Kühlanhänger im Außenbereich:
Der einsehbare Innenbereich des Verdampfers war augenscheinlich mit schwarzen Sporen verunreinigt.

Im Kühlanhänger wurden Lebensmittelbehältnisse (Eimer und Kartons) unmittelbar auf der begehbaren Abstellfläche gelagert.

Der Reinigungszustand der nachfolgenden Betriebsbereiche war unzureichend.

Theke / Tresen:
Der angeschlossene Spülboy befand sich in einem schlechten Hygienezustand. U. a. wurde Folgendes festgestellt:
- Das Nachspülgerät des Spülboys war unter der Abdeckung und in den Randbereichen mit dunklen Ablagerungen verschmutzt.
- Die Innenseiten des Spülbeckens waren mit bräunlichen Anhaftungen belegt.
- Die Bürstenmatte war zwischen den Borsten mit dunklen Schmutzbelägen verunreinigt.

Küche:
An verschiedenen Stellen waren die Wände zum Teil mit Schmutzanhaftungen verunreinigt.

Die Tische gegenüber der Spüleinrichtung waren in den Bereichen der Tischbeine, der Kanten und Untertischablagen mit verschiedenen Schmutzanhaftungen belegt.

Der Innenraum der Geschirrspülmaschine war nicht unerheblich mit Kalkablagerungen belegt.

Lagerraum Küche:
Im Raum wurden verschieden Kunststoffbehälter vorgefunden, die laut dem Betreiber dort als gereinigt abgestellt wurden. Ein Großteil dieser Behälter war mit klebrigen, teils grauen Anhaftungen verunreinigt.

Die Wände waren stellenweise mit Schmutzanhaftungen verunreinigt.

6.)
In dem nachfolgenden Betriebsbereich war keine ordnungsgemäße Handhygiene gewährleistet.

Küche:
Im Bereich des Handwaschbeckens fehlten hygienische Mittel zu Trocknen der Hände

Inzwischen wurden die Mängel vollständig behoben.

Zu Nr. 1)
§ 2 Nr. 8 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 2 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 2)
§ 2 Nr. 5 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1a VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 3)
§ 60 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 59 Abs. 1 Nr. 15 i.V.m. § 31 Abs. 1 LFGB i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004.

Zu Nr. 4)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004.


Zu Nr. 5)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 6)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004.

Veröffentlichungsdatum: 06.01.2026

Main-Kinzig-Kreis

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