In Räumen in denen mit Lebensmittel umgegangen bzw. gelagert werden, wurden Mängel bei der Betriebshygiene / Reinigung festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung von Lebensmitteln darstellen.
Konkret waren Gegenstände, die mit Lebensmittel in Berührung kommen, wiederholt verunreinigt. Hierunter zählen der Gemüsehobel, der mit angetrockneten Karottenstiften behaftet war und ein kleines Sieb mit dunklen, klebrigen Anhaftungen. In einem Eimer mit Gemüsebrühepulver befand sich eine kleine Schüssel mit der das Pulver aus dem Eimer entnommen wird. Diese war wiederholt mit nicht definierbaren Belägen verunreinigt. Der Eimer selbst wies ebenfalls wiederholt im Inneren Verunreinigungen auf. Der Reiskocher war im inneren Deckelrand wiederholt mit bräunlichen Anhaftungen verunreinigt.
Durch die erfolgte Nachkontrolle am 20.11.2025 wurde festgestellt, dass die Hygienemängel im Betrieb noch deutlich weiter verbessert werden müssen.
Verordnung (EG) Nr. 852/2004 Art. 4 Abs. 2 i.V.m Anh.II. Kap. V Abs. 1a i.V.m § 2 Nr. 5 LMRStV i.V.m. §60 Abs.4 Nr. 2a LFGB