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Verstoß festgestellt am 04.06.2025

Bei nicht vorverpackten Lebensmitteln, in diesem Fall "Rindswurst", wurden Spuren von Senf nachgewiesen. Senf gehört zu den nach der VO (EU) Nr. 1196/2011 kennzeichnungspflichtigen Allergenen, die auch als Bestandteil einer Zutat gekennzeichnet werden müssen. Eine Allergenkennzeichnung zu Senf war nicht vorhanden.

Betroffen waren die oben aufgeführten Lebensmittel.

Veröffentlichungsdatum: 18.12.2025

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