Bei nicht vorverpackten Lebensmitteln, in diesem Fall "Rindswurst", wurden Spuren von Senf nachgewiesen. Senf gehört zu den nach der VO (EU) Nr. 1196/2011 kennzeichnungspflichtigen Allergenen, die auch als Bestandteil einer Zutat gekennzeichnet werden müssen. Eine Allergenkennzeichnung zu Senf war nicht vorhanden.
Betroffen waren die oben aufgeführten Lebensmittel.