1) Lebensmittel wurden ohne die im Verkehr erforderliche Sorgfalt vor nachteiliger Beeinflussung behandelt und in Verkehr gebracht, indem die Betriebsräume nicht ausreichend gereinigt waren.
2) Nicht vorverpackte Lebensmittel wurden ohne eine Kennzeichnung der Allergene in Verkehr gebracht. Die Kennzeichnung war in einem Ordner vorhanden, jedoch fehlte der Hinweis darauf.
3) Nicht vorverpackte Lebensmittel wurden ohne eine Kennzeichnung der Zusatzstoffe in Verkehr gebracht. Die Kennzeichnung war in einem Ordner vorhanden, jedoch fehlte der Hinweis darauf.
Betroffen waren alle unter diesen Bedingungen hergestellten Lebensmittel.