Schädlingskontrolle
1. Ein geeignetes Verfahren zur Früherkennung von Schädlingen (Schädlingsmonitoring) fehlte.
Unter der Theke der Backwaren wurden Rückstände von altem getrockneten Mäusekot festgestellt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 4
Betriebsstätte (allgemein)
2. Es wurden Lebensmittel ohne Verpackung in den Verkehr gebracht und ohne die Allergene und Zusatzstoffe vollständig anzugeben. Ein Hinweis auf eine mündliche Auskunft war nicht vorhanden.
Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 2 Nr. 1 u. Abs. 3 LMIDV i.V.m. § 5 Abs. 1 u. 2 Nr.1 LMZDV
3. festgestellt am 14.07.2025:
Das Personal, das leicht verderbliche Lebensmittel herstellte oder behandelte oder diese in den Verkehr brachte, konnte die dafür erforderlichen Fachkenntnisse nicht nachweisen.
Erneute Feststellung am 21.10.2025
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. XII Nr. 3 ; § 4 Abs. 1 LMHV
Eigenkontrolle Basishygiene
4. Die für die Gewährleistung der Hygiene in der Betriebsstätte notwendige Dokumentation der Reinigung und Desinfektion fehlte.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Art. 4 Abs. 3b
Betriebsstätte (allgemein)
5. festgestellt am 14.07.2025:
Es wurden Personen beschäftigt, für die weder eine aktuelle Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Durchführung einer Erstbelehrung gemäß Infektionsschutzgesetz, noch ein vor dem 01.01.2001 ausgestelltes Gesundheitszeugnis vorlag.
Erneute Feststellung am 21.10.2025
Rechtsgrundlage: § 43 Abs. 1 IfSG
Theke Backbereich
6. Es stand ein Handstaubsauger direkt in einem Bereich, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wurde.
Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3
Kühlhaus
7. Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Es wurden mehrere angetrocknete Fleischrückstände und Blutrückstände vorgefunden.
Auch war ein stark abweichender Geruch in dem Raum wahrnehmbar, es roch stark nach verwesenden Fleisch.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1
Maßnahme: Ordnungsverfügung - Betriebsbeschränkung
8. Es wurden verdorbene (z. B Hackfleisch, Rindfleischstück, Lammfleischstücke geschnitten etc.) und und damit nicht sichere und nicht zum Verzehr durch den Menschen geeignete Lebensmittel in Verkehr gebracht.
Rechtsgrundlage: Art. 14 Abs. 1 VO (EG) Nr. 178/2002 i.V.m. Abs. 2b und 5
Maßnahme: Ordnungsverfügung - unschädliche Beseitigung/Vernichtung
Theke Metzgerei
9. festgestellt am 14.07.2025:
Mehrere Schneidebretter waren beschädigt, so dass sie nicht mehr leicht zu reinigen waren.
Erneute Feststellung am 21.10.2025.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1b
Maßnahme: Ordnungsverfügung - Betriebsbeschränkung
10. Der Raum befand sich insgesamt in keinem guten hygienischen Zustand. Es waren mehrere Geräte durch angetrocknete Schmutzanhaftungen an den schlecht erreichbaren Stellen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1
11. Es fehlte eine erforderliche Reinigungsvorrichtung für Arbeitsgeräte und Ausrüstungen.
Die vorhandenen Reinigungsvorrichtungen sind zum jetzigen Zeitpunkt für die Reinigung der Ausrüstungsgegenstände und Arbeitsgeräte nicht ausreichend und ungeeignet.
Zudem sind die Aufbewahrungsbehälter zu Groß um eine erforderliche Reinigung durchzuführen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 2