KEYF-ET

Alter Rückinger Weg 57

63452 Hanau

Verstoß festgestellt am 10.11.2025

In mehreren Betriebsbereichen wurden zum Teil erhebliche Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert.

So waren beispielsweise mehrere Gegenstände mit direktem Lebensmittelkontakt verunreinigt, Lebensmittel wurden unter unhygienischen Bedingungen gelagert, insgesamt wurde im Betrieb keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet und der Reinigungszustand war unzureichend. Zudem wurde Geflügelfleisch bei zu hohen Temperaturen gelagert.
Die Mängel wurden in der Zwischenzeit nachweislich behoben.

Gegenstände und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren nicht ordnungsgemäß gereinigt.

Theke Speisen:
An einem Messerhalter hing ein Messer, dessen Griff teilweise abgenutzt und schwarz verfärbt war. Der Spalt zwischen Klinge und Griff war verunreinigt.

Küche:
Diverse Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt, die in Regalen gelagert wurden, waren verunreinigt und/oder abgenutzt. Unter anderem:

a) Ein Stabmixer war zwischen den Messern mit Lebensmittelresten verunreinigt.
b) In einer Schublade befanden sich ein verunreinigter Trichter.
c) Ein Messer in der o.g. Schublade war am Griff mit verunreinigtem Klebeband umwickelt.
d) Auf einer Ablagefläche waren feuchte Schüsseln und Siebe ineinander gestapelt. Diese wiesen auch
Lebensmittelrückstände auf. Ein rotes Sieb war gerissen.
e) In einer weißen Kunststoffbox lagerte ein offener Sack Mehl. Die Box war erheblich mit schwarzen Anhaftungen verunreinigt.

Die Teigmaschine war am Gehäuse oberhalb der Rührschüssel mit gelben, krustigen Teigresten verunreinigt, die augenscheinlich nicht vom Tag der Kontrolle stammten.

Kleine Fritteuse:
a) Der Frittierkorb war am Griff mit Klebeband umwickelt.
b) Das Gitter des Korbs war mit krustigen Frittierrückständen verunreinigt, die augenscheinlich nicht vom Tag der Kontrolle stammten.
c) Das Fett in der Fritteuse war dunkel und trüb.

Vorrätig gehaltene Rohstoffe und Zutaten wurden bei der Lagerung nicht vor Kontamination geschützt.

Theke Speisen:
Die Kühlvitrine für vorbereitetes mariniertes, rohes Fleisch und Spieße war erheblich verschmutzt :

a) Die Einlegegitter waren mit Fleischsaftresten und Marinaderesten verunreinigt.
b) Die Laufschienen der Schiebetüren waren mit schleimigen Rückständen und Lebensmittelresten verschmutzt. In den Eckbereichen wurde augenscheinliche Schimmelbildung festgestellt.


Kühlzelle:
An diversen Stellen wurde augenscheinliche Schimmelbildung festgestellt:

a) An der Decke unmittelbar vor dem Verdampfer.
b) Am Verdampferschutzgitter
c) An den Regalunterseiten.

Teilweise lagerten offene, leicht verderbliche Lebensmittel im Raum. Z.B. vorbereitete Speisen in einem nicht dicht verschlossenen GN-Behälter.

Die erforderliche Lagerhygiene wurde nicht eingehalten. Neben offenen, leicht verderblichen Lebensmitteln (vorbereitete Speisen) wurde erdanhaftendes Gemüse und Kartonage im Raum gelagert. Die Regale waren stellenweise großflächig korrodiert.

Transportbehälter von Lebensmitteln (Thermoboxen) wurden nicht sauber gehalten.

Theke Speisen:
Im Pizzabereich befanden sich Thermoboxen, die mit dunklen Schmutzanhaftungen verunreinigt und stellenweise ausgebrochen waren.

Geflügelfleisch wurden bei einer Temperatur aufbewahrt und in den Verkehr gebracht, die einer Gesundheitsgefährdung Vorschub leisten konnte.

Theke Speisen:
In der o.g. Kühlvitrine wurde eine Umgebungstemperatur von 11,6°C gemessen. Für das marinierte Geflügelfleisch wurde eine Kerntemperatur von 7,9°C gemessen. Für die rohen Fleischspieße eine Kerntemperatur von 8,7°C.

5.)
Im Betrieb war in den nachfolgenden Bereichen keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.

Buffet:
Ein Teil der offen angebotenen Lebensmittel wurde ohne Hust- und Spuckschutz zur Selbstbedienung angeboten.
Theke Speisen:
Die Kühlgeräte unter der Theke waren, insbesondere in den Randbereichen der Rahmen mit Lebensmittelresten verschmutzt. Die Türdichtungen wiesen Lebensmittelreste und stellenweise augenscheinliche Schimmelbildung auf.

Küche:
Dunstabzugshaube:

a) In der Dunstabzugshaube fehlte ein Filtereinsatz.
b) Die Lampenhalterung war mit schwarzen, harzartigen Fettrückständen verschmutzt.

6.)
Der Reinigungszustand der nachfolgenden Betriebsbereiche war unzureichend.

Theke Speisen:
Vor dem Drehgrill befand sich ein Rollschrank. Dieser war an den Seiten mit braunen, fettigen Anhaftungen verschmutzt.

Der Fußboden war insgesamt verunreinigt. Insbesondere an folgenden Stellen wurden teils nicht unerhebliche Verschmutzungen festgestellt:

a) Der Bereich hinter dem Pizzaofen war auf dem Boden mit Staub und Schmutz verunreinigt.
b) Der Fußboden unter dem Rollschrank war ebenfalls nicht unerheblich mit Fettrückständen und schwarzen Anhaftungen verschmutzt.

Küche:
Der Fußboden war insgesamt mit dunklen Schmutzanhaftungen nicht unerheblich verunreinigt.

7.)
Im Bereich „Theke Speisen“ war keine ordnungsgemäße Handhygiene gewährleistet.

Theke Speisen:
Das Handwaschbecken im Thekenbereich war nicht nutzbar. Das Abwasser lief bei Benutzung ungehindert auf den Fußboden. Zum Zeitpunkt der Kontrolle lagerten im Becken Gerätestromstecker, so dass es augenscheinlich nicht zur Nutzung bestimmt war.

Die Mängel wurden in der Zwischenzeit nachweislich behoben.

Zu Nr. 1.)
§ 2 Nr. 5 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1a VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 2.)
§ 2 Nr. 8 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 2 VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 3.)
§ 2 Nr. 4 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IV Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 4.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 7 i.V.m. § 24 Abs. 2 Nr. 11 Buchstabe g Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV) i.V.m. Anlage 5 Kapitel II Nr. 3.1.1 Tier-LMHV.
Zu Nr. 5.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 6.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 7.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004.

Veröffentlichungsdatum: 10.12.2025

Main-Kinzig-Kreis

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