Bei einer Kontrolle am 16.10.2025 wurden mehrere z.T. erhebliche hygienische Mängel im gesamten Betrieb festgestellt. Eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der Lebensmittel war nicht auszuschließen:
Mehrere in der Betriebsstätte vorgefundene Bedarfsgegenstände, die direkt mit Lebensmittel in Berührung kommen, waren z.T. hochgradig verunreinigt, nicht für den Lebensmittelkontakt geeignet oder nicht so gebaut, beschaffen und instandgehalten, dass das Risiko einer Kontamination so gering wie möglich ist.
- Betroffen von den Verunreinigungen waren mehrere Kunststoffschneidebretter, der Fleischklopfer, der Einstichdorn des Dosenöffners, der Heizkörper der Fritteuse, die Aufschnittmaschine, die Gemüseschneidemaschine und die Eiswürfelmaschine.
- Mehrere Behälter, die zur Aufbewahrung von Lebensmitteln bereitgehalten wurden, waren für den Kontakt mit Lebensmitteln nicht geeignet.
- Mehrere Kunststoffschneidebretter waren beschädigt (Risse, grobporige Oberfläche), so dass sie nicht mehr leicht zu reinigen waren.
- Mehrere Pfannen waren beschädigt – es löste sich bereits die Innenbeschichtung ab.
Aufgrund der innenliegenden, schimmelähnlichen Verunreinigungen der Eiswürfelmaschine waren die Eiswürfel nicht mehr sicher und nicht zum Verzehr durch den Menschen geeignet.
Bei einer Nachkontrolle am 20.10.2025 wurde festgestellt, dass die Grundreinigungsmaßnahmen vollzogen wurden. Die allgemeine Betriebshygiene wurde deutlich verbessert.
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a + b i. V. m. § 2 Nr. 5 LMRStV
Art. 14 Abs. 1 VO (EG) 178/2002 i. V. m. Abs. 2b i. V. m. § 59 Abs. 2 Nr. 1a Buchstabe a LFGB