Im Betrieb wurden wiederholt nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt:
Verkaufsraum: Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Des Weiteren war ein Geruch nach verwestem Fleisch deutlich wahrnehmbar. Es wurde ein Schabenbefall festgestellt. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Theke/Tresen: Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Des Weiteren war ein Geruch nach verwestem Fleisch deutlich wahrnehmbar. Die Innenfläche der Kühltheke unter dem Lüftungsgitter waren stellenweise erheblich mit alten Ablagerungen verunreinigt. Die Wände waren nicht so konzipiert, dass diese angemessen zu reinigen und/oder zu desinfizieren waren. Der Wandbereich zum Vorbereitungsraum war mit einer Raufasertapete tapeziert. Der Verstoß bestand immer noch (bereits festgestellt am 08.05.2025, 14.05.2025, 20.05.2025 und 30.07.2025). Das Tischeinlegeschneidebrett war großflächig schimmelähnlich verunreinigt. Es waren einige Messer und Spalter verunreinigt. Es wurde ein erheblicher Schabenbefall auf dem Fußboden und im Innenbereich der Kühltheke festgestellt. Es wurde ein erheblicher Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Vorbereitung: Die Spüle für Arbeitsgeräte und Ausrüstungen war großflächig, vor allem an den Außenbereichen, mit weißen, fettigen Ablagerungen verunreinigt, Der Verstoß bestand immer noch (bereits festgestellt am 08.05.2025, 14.05.2025, 20.05.2025 und 30.07.2025). Der Fußboden war stellenweise erheblich mit Mäusekot und alten Resten verunreinigt. Der Innenraum des Kühlschrankes war erheblich mit alten, braunen Ablagerungen verunreinigt. Des Weiteren befand sich auf dem gesamten Bodenbereich eine übelriechende Flüssigkeit. Die Geschirrspülbrause war schimmelähn-lich verunreinigt. Der Verstoß bestand immer noch (bereits festgestellt am 08.05.2025, 14.05.2025, 20.05.2025 und 30.07.2025). Es wurde ein Schabenbefall festgestellt. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Das Schneidebrett wurde unter unhygienischen Bedingungen aufbewahrt (direkt auf dem mit Mäusekot verunreinigten Fußboden), so dass eine Kontamination der damit in Berührung kommenden Lebensmittel nicht sicher ausgeschlossen werden konnte. Der Verstoß bestand immer noch (bereits festgestellt am 08.05.2025, 14.05.2025, 20.05.2025 und 30.07.2025).
Kühlraum: Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Des Weiteren war ein Geruch nach verwestem Fleisch deutlich wahrnehmbar. Der Fußboden war auf der gesamten Fläche mit alten, schmierigen und muffig riechenden Belägen verunreinigt. Das Kondenswasser des Verdampfers wurde nicht in ein geschlossenes System abgeführt. Der Verstoß bestand immer noch (bereits festgestellt am 08.05.2025, 14.05.2025, 20.05.2025 und 30.07.2025). Es wurden Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren konnten.
Personaltoilette: Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Der Verstoß wurde nicht abgestellt (bereits festgestellt am 30.07.2025).
§ 60 LFGB i. V. m. § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. I Nr. 1, Nr. 2a und Nr. 8, Kap. V Nr. 1a und Kap. IX Nr. 3 der VO (EG) Nr. 852/2004