MediClin á la Carte GmbH

Ziergartenstraße 9

34537 Bad Wildungen

Verstoß festgestellt am 13.11.2025

Es wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung der im Betrieb hergestellten, behandelten oder in Verkehr gebrachten Lebensmittel und Speisen nicht ausschließen.

Küche Haus 5:
- Die Radaufhängungen des Servierwagens im Nebenraum der Küche waren angerostet.
- Der Boden sowie die Einrichtungsgegenstände im Küchenbereich waren stellenweise mit Baustaub behaftet. Das Küchenpersonal trägt den Baustaub über die Arbeitsschuhe in den Arbeitsbereich ein. Eine klare Trennung zwischen reinen und unreinen Bereichen ist derzeit nicht sichergestellt. Ebenso legt sich der Baustaub aus dem Keller auf den Einrichtungsgegenständen nieder. Türen zwischen Keller und Küche waren zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht geschlossen.
- Der Innenbereich des Aufzuges, in dem Lebensmittel transportiert werden, war mit Baustaub verunreinigt.
- Mehrere Einrichtungsgegenstände waren stellenweise leicht auf der Oberfläche korrodiert (z.B. Unterschränke und Hängeschränke).
- Der Fußboden des Treppenhauses war stark mit Baustaub verunreinigt.
- Der Innenraum des Kühlschrankes war verunreinigt.
- Das Mikrowellengerät war im Innenbereich zum Teil korrodiert und beschädigt.
Lagerbereich
- Das Trockenlager im Keller von Haus 5 befand sich insgesamt in einem nicht ordnungsgemäßen hygienischen Zustand. Durch die derzeit im Keller stattfindenden umfangreichen Umbaumaßnahmen ist der gesamte Bereich, einschließlich des Trockenlagers, mit Baustaub verunreinigt. Die Regale, Gefriertruhen sowie die Lebensmittelbehälter waren mit Baustaub behaftet.
- Der Fußboden vorm Kühlhaus sowie die Eck- und Randbereiche waren stark mit Baustaub verunreinigt.
- Der Keller in Haus 5 befand sich insgesamt in einem baulich nicht ordnungsgemäßen Zustand. Die Decken waren nicht fachgerecht verschlossen und sowohl Wände als auch der Boden waren nicht in einer Weise ausgeführt, die eine leichte Reinigung gewährleistet.
Spülbereich
- Die Deckenlüfter im Spülbereich waren stellenweise verunreinigt.
Tief-/Kühlung
- Der Fußboden des Kühlhauses im Keller von Haus 5 war mit Baustaub verunreinigt.
- Die Türdichtung des Tageskühlhauses war beschädigt.

Die Personalumkleiden für Damen und Herren befinden sich in einem stark mangelhaften baulichen und hygienischen Zustand. Es ist keine Trennung zwischen Schwarz- und Weißbereichen vorhanden, die Bodenflächen sind verunreinigt und die Personaltoiletten weisen erhebliche Beschädigungen sowie starke Verschmutzungen auf. Aufgrund dieser Zustände ist das Personal gezwungen, auf die Patiententoiletten zurückzugreifen, was sowohl aus hygienischer als auch aus organisatorischer Sicht problematisch ist.

Küche Haus 7
- Das Mikrowellengerät war im Innenbereich angerostet
- Der Fußboden im Küchennebenraum war verunreinigt.
Speisesaal Haus 7
- Der Wärmewagen war im Innenbereich verunreinigt.

Küche Haus 7: An den Wänden befanden sich stellenweise Fliesenschäden.

Eigenkontrollen
- Es wurden keine regelmäßigen Kontrollen der Kühltemperaturen durchgeführt. Arbeitsanweisungen und/oder Listen zur Gewährung der Temperaturerfordernisse für Lebensmittel sowie die Aufrechterhaltung der Kühlkette waren nicht vorhanden.
- Die für die Gewährleistung der Temperaturkontrollerfordernisse für Lebensmittel sowie die Aufrechterhaltung der Kühlkette notwendige Dokumentation der Temperaturkontrolle wurde nicht für alle Tiefkühlgeräte durchgeführt.
Speisesaal Haus 7
- Das erhitzte Essen wurde mittels eines nicht beheizten Servierwagens von Haus 5 nach Haus 7 verbracht. Im Rahmen der Essensausgabe wurden dabei Abweichungen von den vorgeschriebenen Temperaturen festgestellt.

Kontrollpunkt 1: §§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i. V. m. 10 Nr. 1 i. V. m. 3 Satz 1 LMHV i. V. m. Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i. V. m. Anh. II Kap. I Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004
Kontrollpunkt 2: § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i. V. m. 10 Nr. 1 i. V. m. 3 Satz 1 LMHV i. V. m. Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i. V. m. Anh. II Kap. I Nr. 1 und Nr. 9 VO (EG) Nr. 852/2004
Kontrollpunkt 3: § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i. V. m. 10 Nr. 1 i. V. m. 3 Satz 1 LMHV i. V. m. Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i. V. m. Anh. II Kap. I Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004
Kontrollpunkt 4: § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i. V. m. 10 Nr. 1 i. V. m. 3 Satz 1 LMHV i. V. m. Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i. V. m. Anh. II Kap. II Nr. 1 b VO (EG) Nr. 852/2004
Kontrollpunkt 5: § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i. V. m. 10 Nr. 1 i. V. m. 3 Satz 1 LMHV i. V. m. Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i. V. m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 und Nr. 5 VO (EG) Nr. 852/2004

Veröffentlichungsdatum: 05.12.2025

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