Im Rahmen einer Plankontrolle wurde die Betriebsstätte lebensmittelrechtlich überprüft. Die allgemeine Betriebshygiene musste als nicht ausreichend vorgefunden werden. In der Betriebsstätte mussten folgende nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt werden: Räume, in denen mit Lebensmitteln umgegangen bzw. gelagert wurden (Vorbereitungsküche, Theke), befanden sich in
keinem ausreichenden hygienischen Gesamtzustand. Mehrere Einrichtungsgegenstände waren teilweise verunreinigt. Gerätschaften und Gegenstände, die mit Lebensmittel in Berührung kommen (Schneidebretter, Grill) befanden sich in einem unsauberen Zustand. Schulungsnachweise des Betreibers konnten nach mehrmaliger schriftlicher Anforderung nicht vorgelegt werden.
Sofortige Reinigungsmaßnahmen wurden mündlich angeordnet.
Im Rahmen der Nachkontrolle am 03.04.24 wurde festgestellt, dass die Grundreinigungsmaßnahmen vollzogen wurde. Die allgemeine Betriebshygiene wurde verbessert.
VO (EG) Nr. 852/2004 Art. 4 Abs. 2 i. V. m.
Anh. II Kap. II Nr. 1 i. V. m. § 3 Satz 1 LMHV i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 LMHV
Anh. II Kap. V Nr. 1 Buchst. a i. V. m § 4 Abs. 1 LMHV
Anh. II Kap. XII Nr. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 LMHV