Germania Kiosk

Ostendstraße 6

64319 Pfungstadt

Verstoß festgestellt am 09.04.2024

Es wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen darstellen.

Nachfolgende nicht unerhebliche Mängelpunkte wurden in der Räumlichkeit Lagerraum Keller vorgefunden:

Es wurden private, betriebs- bzw. zweckfremde Gegenstände aufbewahrt (Fahrrad, Matratze, Werkzeuge, etc.).
(Abweichung von: § 3 S. 1 LMHV)

Auf tiefgefrorenen Lebensmitteln (Hackfleisch in defekten Verpackungen mit einem Ver-brauchsdatum vom 27.12.2021) war Frostbrand zu erkennen. Diese Lebensmittel (drei Packungen) wurden durch den Betreiber entsorgt.
(Abweichung von: Art. 14 Abs. 1 VO (EG) 178/2002 i. V. m. Abs. 2 lit. b und Abs. 5 VO (EG) 178/2002)


Nachfolgende nicht unerhebliche Mängelpunkte wurden in der Räumlichkeit Pizzastation vorgefunden:

Das Insektengitter des Fensters war beschädigt. Direkt am Fenster standen kühlpflichtige, offen gelagerte Lebensmittel (Salami, Peperoniwurst, Kochschinken, Tomatensauce) ohne Kühlung.
(Abweichung von: § 3 S. 1 LMHV, § 12 LFGB)

Es wurden unverpackte Lebensmittel (geschnittenes Dönerfleisch) im Kühlschrank unabgedeckt gelagert. Dadurch war das Produkt stark ausgetrocknet. Eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der Lebensmittel war nicht auszuschließen. Es wurde unschädlich beseitigt.
(Abweichung von: Art. 14 Abs. 1 VO (EG) 178/2002 i. V. m. Art. 14 Abs. 2 lit. b VO (EG) 178/2002)

Es wurden Lebensmittel (Tomatensauce, Mehl) und Bedarfsgegenstände (Pinsel) in verunreinigten Behältern aufbewahrt.
(Abweichung von: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) 852/2004 i. V. m Anh. II Kap. V Nr. 1 lit. b VO (EG) 852/2004)

Der Wandputz war stellenweise stark beschädigt, insbesondere im Bereich der Arbeitsfläche. Dort wies die Wand massive Beschädigungen bzw. Spalten nach außen auf, insbesondere durch eine lose verbaute Styroporplatte.
(Abweichung von: § 3 S. 1 LMHV)

Es wurden Lebensmittel (Salami, Peperoniwurst, Kochschinken, Tomatensauce) so gelagert, dass eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination nicht auszuschließen war, da sie direkt an vor einer nicht leicht zu reinigenden Wand und einem Fenster mit defektem Insektenschutzgitter standen.
(Abweichung von: § 3 S. 1 LMHV)

Es wurden unverpackte Lebensmittel (Tomatensauce, Weichkäse, Brokkoli und weitere) unabgedeckt in dem verunreinigten Kühlschrank gelagert. Eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der Lebensmittel war nicht auszuschließen.
(Abweichung von: § 3 S. 1 LMHV, § 12 LFGB)

Es wurden gefrorene Lebensmittel (zwei Packungen Kochschinken) bei einer zu warmen Temperatur (auf dem Pizzaofen) aufgetaut. Das Risiko, das Wachstum pathogener (krankmachender) Mikroorganismen und/oder die Bildung von Toxinen (Gifte) zu fördern, war nicht auf ein Mindestmaß beschränkt. Diese beiden Packungen wurden durch den Betreiber entsorgt.
(Abweichung von: Art. 14 Abs. 1 VO (EG) 178/2002 i. V. m. Art. 14 Abs. 2 lit. b VO (EG) 178/2002)

Es wurde Pizzateig mit ungeeignetem Material (blauen Abfallbeutel) umhüllt und lagerte auf einer offenporigen Spanplatte.
(Abweichung von: § 3 S. 1 LMHV)

Es wurden leicht verderbliche Lebensmittel (Salami, Peperoniwurst und Kochschinken) bei einer nicht angemessenen Temperatur (12,9° C und 13,3° C) ohne entsprechende Kühlung vorrätig gehalten und dadurch die Kühlkette unterbrochen.
(Abweichung von: § 12 LFGB)


Nachfolgende nicht unerhebliche Mängelpunkte wurden in der Küche vorgefunden:

Alle Fenstern waren nicht mit einem zu Reinigungszwecken leicht entfernbaren Insektengitter ausgestattet.
(Abweichung von: § 3 S. 1 LMHV, § 12 LFGB)

Die Silikonfuge an der Arbeitsfläche war stellenweise schimmelähnlich verunreinigt.
(Abweichung von: § 12 LFGB)

Es wurden mehrere Kochlöffel aus Holz unter unhygienischen Bedingungen (in einem Behälter mit einer undefinierbaren Flüssigkeit) aufbewahrt, sodass eine Kontamination der damit in Berührung kommenden Lebensmittel nicht sicher ausgeschlossen werden konnte.
(Abweichung von: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) 852/2004 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1 lit. a VO (EG) 852/2004, § 12 LFGB)

Es wurden Lebensmittel (Mehl, Reis, Maismehl) in verunreinigten Behältern aufbewahrt.
(Abweichung von: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) 852/2004 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1 lit. a VO (EG) 852/2004)

Die Hackblockfläche, auf welcher Lebensmittel be- bzw. verarbeitet wurden, wies Fugen und Risse auf.
(Abweichung von: § 3 S. 1 LMHV, § 12 LFGB)

Es wurden gefrorene Lebensmittel (Meeresfrüchte mit Surimi) so aufgetaut, dass die dabei entstehende Flüssigkeit nicht abfließen konnte.
(Abweichung von: Art. 14 Abs. 1 VO (EG) 178/2002 i. V. m. Art. 14 Abs. 2 lit. b VO (EG) 178/2002, § 12 LFGB)

Es wurden verdorbene und damit nicht sichere und nicht zum Verzehr durch den Menschen geeignete Lebensmittel (Rindergulasch) in Verkehr gebracht. Das Rindergulasch lagerte in einem Kühlschrank bei 15° C.
(Abweichung von: Art. 14 Abs. 1 VO (EG) 178/2002 i. V. m. Abs. 2 lit. b und Abs. 5 VO (EG) 178/2002)

Voranstehend genannten Mängelpunkte wurden - sofern im Text nicht bereits anders angegeben - bei der am 30. April 2024 durchgeführten Nachkontrolle im Betrieb als durch den Betreiber beseitigt festgestellt und dokumentiert.

Behoben am 30.04.2024

Veröffentlichungsdatum: 07.05.2024

Darmstadt-Dieburg

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64295 Darmstadt