Phoe House

Frankfurter Straße 157

63263 Neu-Isenburg

Verstoß festgestellt am 05.04.2024

Es wurden nicht unerhebliche Mängel festgestellt, wodurch die Lebensmittel der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung oder sonstigen Beeinträchtigung der einwandfreien hygienischen Beschaffenheit ausgesetzt waren (Verunreinigungen und Schädlingsbefall).
Aufgrund der vorgefundenen gravierenden Mängel wurde das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln vorübergehend untersagt.

Die Betriebsräume waren so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war.

Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

Getränke-Theke:
• Die Eiswürfelmaschine war schimmelähnlich verunreinigt.
• Es wurden im erheblichen Umfang Schadnagerausscheidungen (Mäusekot und Mäuseurin) im Unterbau der Schränke, Regaloberflächen der Thekeneinrichtung und auf den Fußboden vorgefunden.
• Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen, sowie unter und hinter den Einrichtungen mit älteren Schmutzbelägen und Schadnagerauscheidungen (Mäusekot und Mäuseurin) verunreinigt.
• Der gesamte Getränkekühltresen war stark verunreinigt, u. a. war der Innenraum mit älteren, schleimigen Rückständen verunreinigt. Des Weiteren waren die Einlegböden und Schienenführung stellenweise schimmelähnlich verunreinigt.
• Das Kühlaggregat war stark mit Staubflusen verunreinigt.
• Es wurden Lebensmittel in verunreinigten Behältern aufbewahrt.

Küche:
• Der Fußbodenabfluss war stark verunreinigt und nicht gegen das Eindringen von Gerüchen, Schädlingen und/oder gegen Rückstau von Flüssigkeiten gesichert.
• Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen, sowie unter und hinter den Einrichtungen mit älteren Schmutzbelägen und Schadnagerausscheidungen (Mäusekot und Mäuseurin) verunreinigt.
• Die Aufschnittmaschine war mit älteren, schmierigen Schmutzbelägen verunreinigt.
• Es wurden im erheblichen Umfang Schadnagerausscheidungen im gesamten Küchenbereich (Mäusekot und Mäuseurin) auf Ablageflächen, unter den Gerätschaften (Mikrowelle, Spülmaschine), unter den Einrichtungsgegenständen und in den Kühlaggregaten der Saladette vorgefunden.
• Das Schneidebrett wies tiefe Einkerbungen und dunkelgelbe Verfärbungen auf.
• Mehrere Einrichtungsgegenstände waren verunreinigt/verfettet. Insbesondere waren die Zwischenbereiche der Einrichtungsgegenstände mit Fettablagerungen, schimmelähnliche Schmutzbelägen und älteren Speiseresten verunreinigt sowie die Griffleisten der Schränke verfettet und verschmutzt. Des Weiteren waren stellenweise Schadnagerausscheidungen (Mäusekot und Mäuseurin) auf den Oberflächen und im Unterbau der Einrichtungsgegenstände vorzufinden.
• Gefrorene Lebensmittel (Geflügelfleisch) wurden bei einer zu warmen Temperatur aufgetaut. Das Risiko, das Wachstum pathogener (krankmachender) Mikroorganismen und/oder die Bildung von Toxinen (Gifte) zu fördern, war nicht auf ein Mindestmaß beschränkt (Geflügelfleisch + 14,7 °C).
• Es wurden Lebensmittel (geschnittenes Gemüse, u.a. Zucchini, Zwiebeln, Paprika) in Tüten (Einkaufstüten) aufbewahrt, die für den Kontakt mit Lebensmitteln ungeeignet waren. Dadurch wurden die Lebensmittel einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
• Es wurden Lebensmittel, u.a. Soßen unabgedeckt gelagert.
• Die Fettfilter der Dunstabzugsanlage waren mit Fettrückständen verunreinigt.
• Das Kühlaggregat der Saladette war stark mit Schadnagerausscheidungen (Mäusekot und Mäuseurin) verunreinigt.
• Die maximal zulässige Höchsttemperatur von 2 °C für Krebs- bzw. Weichtiererzeugnisse wurde überschritten, eine Aufbewahrung unter schmelzendem Eis erfolgte nicht. (gemessene Temperatur: + 6,7°C)

Spülbereich:
• Der Innenraum der Geschirrspülmaschine war mit alten Rückständen verunreinigt.

Lagerbereich (Flur):
• Es wurden Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können.

Lagerraum UG:
• Es wurden auf den Regaloberflächen der Einrichtungen, auf dem Fußboden und auf mehreren Kartonagen Schadnagerauscheidungen (Mäusekot und Mäuseurin) vorgefunden.
• Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen, sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt.

Trockenlager UG:
• Der Tischdosenöffner war im Bereich des Einstichdorns mit älteren Schmutzbelägen und Metallabrieb verunreinigt.
• Es wurden auf den Regaloberflächen der Einrichtungen, auf dem Fußboden und auf mehreren Kartonagen Schadnagerauscheidungen (Mäusekot und Mäuseurin) vorgefunden.
• Es wurden Lebensmittel in Tüten (Einkaufstüten) eingefroren, die für den Kontakt mit Lebensmitteln ungeeignet waren. Dadurch wurde die Lebensmittel einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
• Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen, sowie unter und hinter den Einrichtungen mit Schadnagerausscheidungen (Mäusekot und Mäuseurin) verunreinigt.

Tageskühlzelle UG:
• Es wurden Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können.
• Es wurden Lebensmittel in verunreinigten Behältern aufbewahrt.
• Es wurden Lebensmittel (geschnittene Salate/Kräuter) in beschädigten Behältern aufbewahrt.
• Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen, sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt.
• Es wurden Lebensmittel unabgedeckt gelagert.

Die Mängel waren am 13.05.2024 durch eine Reinigung und Desinfektion sowie eine Schädlingsbekämpfung durch ein Fachunternehmen beseitigt worden.

Aufgrund der vorgefundenen erheblichen Hygienemängel wurde das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln vorübergehend untersagt.

Betroffene Lebensmittel: Alle Lebensmittel, die in der Betriebsstätte hergestellt, verarbeitet und in Verkehr gebracht wurden (u. a. gebratener Reis, Fleischgerichte, Reisgerichte und Soßen)

§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a LFGB; § 10 Nr. 1 LMHV iVm § 3 Satz 1 LMHV; Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 iVm Anh. II Kap. I Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004 und Anh. II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004

Veröffentlichungsdatum: 06.05.2024

Offenbach

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