Kiosk Dinkha

Mittelheimer Straße 20

65197 Wiesbaden

Verstoß festgestellt am 18.03.2024

Im Betrieb wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt:

Lagerbereich neben Verkaufsraum: Der Raum war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Es war nicht ausreichend Arbeitsfläche für hygienisch einwandfreie Arbeitsabläufe vorhanden. Das Handwaschbecken war nicht frei zugänglich bzw. ungehindert nutzbar. Für das Handwaschbecken fehlte die Warmwasserzufuhr. Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Einmalpapierhandtücher im Spender). Der für Reinigungsarbeiten genutzte Wasserschlauch (Gartenschlauch) bestand nicht aus für Trinkwasser geeignetem Material.

Verkaufsraum: Die Arbeitsfläche an der Theke war beschädigt und nicht leicht zu reinigen. Der Fußbodenbelag war verbraucht. Das Türblatt war stark verunreinigt.

Personaltoilette im Keller: Für das Handwaschbecken fehlte die Warmwasserzufuhr.

Personaltoilette: Es wurden Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können. Im Vorraum der Personaltoilette wurden Lebensmittel aufbewahrt bzw. gelagert.

Betriebsstätte allgemein: Es wurden Lebensmittel in den Verkehr gebracht, die unter ekelerregenden Umständen zubereitet wurden: So wurde beispielsweise Suppenpulver in Pappbechern offen unter dem Verkaufstresen gelagert, um sie bei Bedarf mit kochendem Wasser aufzufüllen und abzugeben. Ebenfalls wurden Toastbrotscheiben mit Salami, Käse und anderen Lebensmitteln belegt, in nicht dafür geeigneten Einweg Plastikboxen zwischengelagert, um dann in einem stark ver-schmutzten Umfeld getoastet und abgegeben zu werden. Auch Kaffee wurde in diesem verschmutzten Umfeld aufgebrüht und verkauft.

Die Mängel waren am 19.03.2024 weitestgehend beseitigt.

§ 60 LFGB i.V.m. § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. I Nr. 1, 2 a, 4, Kap. V Nr. 1b, Kap. IX Nr. 3 der VO (EG) Nr. 852/2004, § 12 LFGB

Veröffentlichungsdatum: 30.04.2024

Wiesbaden (Stadt)

Der Oberbürgermeister der Stadt Wiesbaden

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