Döner Planet

Senefelder Str. 70

63069 Offenbach am Main

Verstoß festgestellt am 27.02.2024

Betriebsstätte nicht sauber und instandgehalten, Unterbrechungen der Kühlkette wurden festgestellt, hierdurch war eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination von Lebensmitteln nahezu unvermeidlich.

Betriebsstätte nicht sauber und instandgehalten:
Die Gummidichtung des Kühlschranks ist komplett gerissen und von innen mit schwarzem Schimmel behaftet. Die Ecken des Kühlschranks sind mit schwarzen Anhaftungen verunreinigt. Der Boden ist neben der Tür zur Küche und in den Randbereichen stark mit dicken schwarzen Anhaftungen verunreinigt. Auf der Fensterbank stehen mehrere Kisten, die mit angetrockneten Lebensmittelresten (Teig und Karotten) von innen und außen verunreinigt sind.
Der Bereich auf/um den Herd herum ist unorganisiert. Es stehen Kartonagen und offene Lebensmittel herum. Das Holzbrett auf dem Herd ist an den Rändern ausgerissen. Vor dem Herd stehen Kanister, die mit angetrockneten Teigresten verunreinigt sind. Küchenmesser stecken mit der Klinge unter dem Gemüsehobel und zwischen Herd und Wand. Der Block auf dem der Gemüsehobel steht ist stark verschlissen und insbesondere im unteren Bereich hochgradig altverschmutzt. Gleiches gilt für die darauf befindlichen Geräte wie W-Lan Router und Steckdosen. Die Klingen und das Gehäuse des Gemüsehobels sind mit alten angetrockneten Resten verunreinigt.
Unter der Arbeitsfläche auf dem Boden und im Backofen liegen zahlreiche Einkaufstüten. Oberhalb der Dunstabzugshaube befindet sich Werkzeug und eine Flagge. Die Scharniere der Kühlfächer sind altverschmutzt. Der Regalboden unter dem Pizzaofen ist verunreinigt. Auf der Toilette werden Getränke und Leergut gelagert. Ein Putzeimer mit grauem Wasser steht unter dem Waschbecken und riecht unangenehm. Die TK-Truhe im Keller ist von innen und außen stark verunreinigt und sehr stark vereist. Der Keller ist unorganisiert und es stehen zahlreiche verunreinigte artfremde Gegenstände herum (z.B. Gebläse, Verpackungen etc.)

Nachteilige Beeinflussung/Kontamination von Lebensmitteln: Die Zwischenböden des Kühlschranks und deren Führungsschienen sind stark klebrig verunreinigt. Im Kühlschrank steht ein Teller mit Speisen ohne Abdeckung.
Im Kühlschrank stehen mehrere Eimer mit Käse und Oliven. Diese sind am Decken klebrig verunreinigt. Im Kühlschrank liegen offene Sucuk-Würste auf den Zwischenböden herum. Der Mülleimer ist nicht geschlossen.
Der TK-Schrank ist stark vereist und von innen verunreinigt. Auf der Ablage des Spülbeckens liegen mehrere geschnittene Tomaten und Salatherzen neben einem Schneidbrett direkt auf dem Metall herum. Im offenen Mehlsack liegt eine stark mit getrocknetem Teig verunreinigte Schüssel. Mehrere Säcke mit Zwiebeln liegen unter dem Fenster unmittelbar auf dem Boden. Im Ablauf der Dunstabzugshaube liegen mehrere Säckchen mit Gewürzen.
Im Regal liegen zahlreiche Kohlköpfe offen herum. Im Fach darunter befinden sich zwei Kisten mit z.T. verschimmelten Paprikas. In der Saladette an der Theke schwimmen Pilze in einer schleimigen Flüssigkeit. In den Kühlfächern unter der Auslage steht eine offene Dose mit bereits angetrocknetem Thunfisch. Daneben liegt ein offenes, verunreinigtes und angetrocknetes Stück Butter unmittelbar auf verschmutzten Dosen.

Unterbrechung der Kühlkette: Der Kühlschrank in der Küche weist eine Temperatur von 10,3°C auf. Die Saladette ist zu warm (gemessene Temperatur 8°C), die Kühleinrichtung in der Auslage ist zu warm (gemessene Temperatur 13,6°C)

zu KP 1: § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a) des LFGB i.V.m. § 10 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 der LMHV untermauert durch Artikel 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kapitel I Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004
zu KP 2: § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a) des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) i.V.m. § 10 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) untermauert durch Artikel Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 2, 3 (VO (EG) Nr. 852/2004)
zu KP 3: § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a) des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) i.V.m. § 10 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) untermauert durch Artikel 4 Abs. 3 i.V.m. Anhang II Kapitel IX Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004

Veröffentlichungsdatum: 12.03.2024

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