Town-Hall GbR

Kettelerstr. 3c

68519 Viernheim

Verstoß festgestellt am 08.02.2024

Im Betrieb wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen darstellen:
Küche:
Die Spender für Flüssigseife und Einmalhandtücher am Handwaschbecken waren leer. Ein hygienisches Händewaschen und -trocknen war hier nicht möglich.
Es wurden mehrere Lebensmittel ohne geeignete Verpackung / Umhüllung eingefroren. In der Truhe stand ein unsauberer Behälter mit Gemüsefrikadellen, an denen sich teils Eisschneeanhaftungen bildeten.
Im Tiefkühlschrank wurden Lebensmittel ohne Abdeckung unmittelbar neben verpackten Lebensmittel eingefroren. Es wurden unverpackte Lebensmittel (gewaschener und verzehrfertiger Salat) mit unsauberen Textiltüchern abgedeckt.
Eine nachteilige Beeinflussung/Kontamination der Lebensmittel war nicht auszuschließen. In der Küche und der Theke waren erneut mehrere Gegenstände / Gerätschaften, die mit Lebensmittel in Berührung kommen verunreinigt.
Unter anderem waren mehrere Schneidebretter (einschließlich die Schneidefläche der Saladette) verunreinigt. Weiterhin war der Grillrost verunreinigt und ein Milchkännchen verunreinigt. Es wurden mehrere Bedarfsgegenstände unter unhygienischen Bedingungen aufbewahrt. Mehrere Körbe der Geschirrspülmaschine waren mit rötlichen Ablagerungen verunreinigt. Auch die Geschirrspülbrause war verunreinigt. Eine hygienische Reinigung von u. a. Tellern und Besteck war so nicht möglich. Ferner waren sämtliche Reinigungsgeräte/-utensilien (u. a. Besen, Wischer, etc.) erheblich verunreinigt. Eine ordnungsgemäße Reinigung der Küchenräume mit derartigen Geräten war nicht möglich.
Es wurden Reinigungsmittel unmittelbar über gereinigten Lebensmittelbedarfsgegenständen gelagert.
Großer Lagerraum im Keller:
Es wurde offen Waschpulver aufbewahrt. Auf der rechten Eiswürfelmaschine stand eine Flasche mit Reinigungsmittel. Auf der linken Eiswürfelmaschine stand ein Heizgebläse. Die Transportschutzfolie war nicht
entfernt worden. Das Waschbecken war stark unsauber. Der Bereich der Waschmaschine war mit Waschpulver verunreinigt.
Lager für Verpackungen und Leergut:
Es wurden Lebensmittelverpackungen so aufbewahrt, dass sie einer nachteiligen Beeinflussung bzw. Kontaminationsgefahr ausgesetzt waren. Ebenso im Putzmittel-Lager / Umkleidebereich.
Kühlraum Lebensmittel
Es wurden Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, die Üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden.
Abfallsammelplatz:
Der Abfallsammelplatz war nicht so konzipiert und geführt, dass dieser sauber und frei von Tieren und Schädlingen gehalten werden konnte. Der Fußboden war stellenweise erheblich verunreinigt. Eine ordnungsgemäße Reinigung des Bodens im Bereich der Tonnen war aufgrund der Bodenbeschaffenheit nicht möglich. Die Abfallbehälter, einschließlich der Behälter für Speisereste, waren nicht verschlossen bzw. ließen sich nicht mehr schließen.
Der Abfallsammelplatz grenzt unmittelbar an die Küche und wird vom Küchenpersonal für Raucherpausen genutzt, weshalb sämtliche Verunreinigungen des Fußbodens mit in die Küche getragen/verbracht werden.
Eine Vorrichtung zum Reinigen der Schuhe war nicht vorhanden. Über den Abfallsammelplatz wird auch Lebensmittel angeliefert. Es standen mehrere angelieferte Kisten Obst und Gemüse (u. a. Erdbeeren und Himbeeren, etc.), ohne Schutz vor Schädlingen und Zugriff von Dritten, im Außenbereich, in unmittelbarer Nähe des erheblich unreinen Abfallsammelplatzes.
Bei der Nachkontrolle am 21.02.2024 waren die Mängel mehrheitlich und zufriedenstellend behoben

Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i. V. m.
Anh. II Kap. IX Nr. 3
Anh. II Kap. X Nr. 1 und Nr. 2
Anh. II Kap. V Nr. 1a
Anh. II Kap. I Nr. 1 Nr. 2a, b und c, Nr. 4 sowie Nr. 10
Anh. II Kap. VI Nr. 3 und Nr. 2
i.V.m. § 3 Satz LMHV i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 LMHV

Veröffentlichungsdatum: 11.03.2024

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