Restaurant „MILANO“

Edmund-Seng-Str. 17

63477 Maintal

Verstoß festgestellt am 09.02.2024

Es wurden in mehreren Betriebsbereichen (u. a. in der Küche, Pizzaküche, Kühlzelle und Trockenlager) zum Teil erhebliche Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert.

Insbesondere wurde im Trockenlager Schadnagerkot vorgefunden. In der Küche waren mehrere Bedarfsgegenstände mit direktem Lebensmittelkontakt verunreinigt. Zudem wurde keine ordnungsgemäße Handhygiene gewährleistet.

Zum Zeitpunkt der Nachkontrolle am 14.02.2024 waren die Mängel behoben.

Gegenstände und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren nicht ordnungsgemäß gereinigt.

Küche:
Auf einem Gefrierschrank befand sich ein Kunststoffeimer, der als Sammelständer für Kochutensilien genutzt wurde. Die im Eimer gelagerten Utensilien waren z. T. mit fettigen Anhaftungen und Lebensmittelresten verschmutzt.

Die Pfannen waren stellenweise mir krustigen Anhaftungen an den Außenseiten verschmutzt und lagerten ineinander gestapelt, sodass die Lebensmittelkontaktflächen unmittelbar an die verunreinigten Außenseiten stießen.

An einem Wandmesserhalter hingen Messer, die mit angetrockneten Lebensmittelresten verschmutzt waren.

Ein Großteil der Schneidebretter waren stellenweise dunkel verfärbt und wiesen Rillenbildungen auf.

Auf einer Arbeitsfläche stand eine Vierkantreibe. Diese war mit angetrockneten Lebensmittelresten verschmutzt, die augenscheinlich nicht vom Tag der Kontrolle stammten.

Pizzaküche:
Der Einstechdorn des Dosenöffners war mit dunklen Lebensmittelresten verschmutzt, die augenscheinlich nicht vom Tag der Kontrolle stammten.

An einer Wandleiste hing ein Pizzarädchen, welches mit Lebensmittelresten verschmutzt war, welche nicht vom Tag der Kontrolle stammten.

Sämtliche im Raum vorhandene Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt, waren in einem unhygienischen Zustand:

- GN-Behälter waren mit Lebensmittelresten und Verkrustungen verunreinigt.
- Mit dunklen Anhaftungen und angetrockneten Teigresten verunreinigte Pizzateigboxen.
- Erheblich verfärbtes und verunreinigtes Holzbrett zum Schneiden der Pizza.
- Schwarz verfärbte und verkrustete sowie defekte Pizzagitter.
- Ein Schneidemesser mit verschmutztem Griff.
- Im GN-Behälter für Tomatensauce (Auftischkühlung) befand sich ein Schöpflöffel mit angetrockneten Saucenresten, die nicht vom Tag der Kontrolle stammten.
- In einer Schublade wurde ein abgenutztes Schneidebrett vorgefunden.

Vorrätig gehaltene Rohstoffe und Zutaten wurden bei der Lagerung in verunreinigten Gefäßen nicht vor Kontamination geschützt.

Küche:
Auf dem Gefrierschrank befand sich ein Kunststoffbehälter mit Mehl, welches augenscheinlich zum Panieren/Bemehlen verwendet wurde. Darin befanden sich graue, undefinierbare Teile, die mit angetrockneten Mehlresten verschmutzt waren. Ebenso angetrocknete Lebensmittelreste, die nicht vom Tag der Kontrolle stammten.

In Glas- und Porzellanschälchen lagerten Kochzutaten. Die Schälchen waren in den Randbereichen mit angetrockneten Lebensmittelresten verschmutzt, die augenscheinlich nicht vom Tag der Kontrolle stammten.

Neben der Mikrowelle befand sich ein Kunststoffbehälter und ein GN-Behälter mit Panadezutaten. Darin befanden sich Lebensmittelreste und angetrocknete Eireste, die nicht vom Tag der Kontrolle stammten.

Ausrüstungsgegenstände mit direktem Lebensmittelkontakt waren beschädigt und wurden somit nicht ordnungsgemäß instand gehalten.

Küche:
Die vorgefundenen Bratpfannen waren stellenweise stark abgenutzt, so dass ein Großteil der Antihaftbeschichtung fehlte.

Im Betrieb wurden keine ausreichenden Maßnahmen gegen den Befall mit Schädlingen (Schadnagern) vorgenommen.

Im Trockenlager wurde in den Eckbereichen, auf dem Boden sowie auf den Mehlsäcken augenscheinlicher Schadnagerkot vorgefunden.

5.)
Im Betrieb war keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.

Pizzaküche:
Auf der Arbeitsfläche unter der Auftischkühlung befanden sich Mehlreste, in denen sich Teigreste (augenscheinlich vom Vortag) befanden.

In einem Brotkasten lagerte Baguette, Focaccia o. ä. Dieser war mit einem unhygienischen, braun verfärbten Stoffhandtuch abgedeckt bzw. lag auf einem solchen Stoffhandtuch.



Kühlzelle:
Die Lagerböden waren mit augenscheinlicher Schimmelbildung stellenweise verschmutzt.

6.)
Lebensmittel wurden unter irreführender Bezeichnung in den Verkehr gebracht.

Es wurden Lebensmittel in den Verkehr gebracht, deren Bezeichnung eine nichtzutreffende "geschützte geografische Ursprungsbezeichnung" bzw. die Abkürzung "g.g.U." beinhaltete.
In der Speisekarte wurde Parmesan angeboten. Als Zutat im Betrieb wurde Hartkäse und Grana Padano vorgefunden.

7.)
Am Handwaschbecken in der Pizzaküche fehlten Einmalhandtücher und Flüssigseife. In der Küche war das Handwaschbecken nicht funktionsfähig. Das ordnungsgemäße Waschen und Trocknen der Hände war nicht möglich.

Zum Zeitpunkt der Kontrolle war das Handwaschbecken nicht funktionsfähig.

Am Handwaschbecken fehlten hygienische Mittel zum Reinigen und Trocknen der Hände. Zum Zeitpunkt der Kontrolle fanden schon Vorbereitungen in der Küche statt.

Zum Zeitpunkt der Nachkontrolle am 14.02.2024 waren die Mängel behoben.

Zu Nr. 1.)
§ 2 Nr. 5 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1a VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 2.)
§ 2 Nr. 8 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 2 VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 3.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1 b VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 4.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 5.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 6.)
§ 60 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 59 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LFGB i.V.m. Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.
Zu Nr. 7.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004.

Veröffentlichungsdatum: 11.03.2024

Main-Kinzig-Kreis

Main-Kinzig-Kreis

Kreisverwaltung

Gutenbergstr. 2

63571 Gelnhausen