Pizzeria Antico Rustico

John-F.-Kennedy-Str. 9

63526 Erlensee

Verstoß festgestellt am 17.01.2024

In mehreren Betriebsbereichen (u. a. im Theken-/Tresenbereich, in der Küche, im Lagerraum, etc.) wurden zum Teil erhebliche Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln sowie Kennzeichnungsmängel festgestellt und dokumentiert. Während der Kontrolle der Betriebsbereiche wurde an unterschiedlichen Stellen Mäusekot vorgefunden. Außerdem war der Innenraum der Eiswürfelmaschine mit augenscheinlichen Schimmelbildungen verschmutzt.

In der Küche waren Gegenstände und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, nicht ordnungsgemäß gereinigt.

Küche:
In der Kühlung der Saladette befand sich eine Sprühsahne, bei der die Tülle mit nicht frischen, gelblichen Sahneresten belegt war.

Der über dem Teigkessel befindliche Knetarm der Teigmaschine war an der Unterseite deutlich mit krustigen, dunkelgelblichen Teigresten verunreinigt.

Das vorgefundene Schneidebrett, auf dem sich angeschnittene Zitrusfrüchte befanden, war im Bereich der Arbeitsfläche deutlich aufgeraut und hatte eine Vielzahl an verunreinigten dunklen Einkerbungen. Des Weiteren war die Oberfläche grau verfärbt.

In einem unsauberen Sammelbehälter (Dosenboden war mit Schmutzablagerungen belegt) wurden diverse unsaubere Küchenwerkzeuge aufbewahrt.

An einer Magnetleiste befanden sich zumindest zwei Messer mit verunreinigten Klingen.

Während der Kontrolle wurde Käse mit einer elektrischen Reibe, in einen von außen mit augenscheinlichen Schimmelsporen und Schmutzablagerungen belegten grünen Kunststoffkasten, gerieben.

Im Betrieb wurden Eiswürfel nicht ordnungsgemäß hergestellt und behandelt, da die Eiswürfelmaschine verschmutzt und augenscheinlich verschimmelt war.


Theke/Tresen:
Der Innenraum der Eiswürfelmaschine war mit diversen Schmutzablagerungen und augenscheinlichen Schimmelbildungen verschmutzt.

Ausrüstungsgegenstände mit direktem Lebensmittelkontakt waren beschädigt und wurden somit nicht ordnungsgemäß instand gehalten.

Küche:
Während der Kontrolle wurden Kunststoffsiebschüsseln, u. a. für Eisbergsalat, verwendet, bei denen sich zum Teil die Kunststoffoberfläche ablöste.

Bei einem Großteil der vorgefundenen, ursprünglich mit Antihaftbelägen beschichteten Pfannen, war die Beschichtung großflächig nicht mehr bzw. gar nicht mehr vorhanden.

Im Betrieb wurden keine ausreichenden Maßnahmen gegen den Befall mit Schädlingen (Schadnagern) vorgenommen.

Lagerraum:
Zum Zeitpunkt der Kontrolle wurde an unterschiedlichen Stellen Mäusekot vorgefunden.

5.)
Im Betrieb war keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.

Theke/Tresen:
Die Unterthekenkühlung befand sich in keinem ordnungsgemäßen Zustand. U. a. wurde Folgendes festgestellt:

a. Der Rahmen einer Getränkeschublade war augenscheinlich mit Schimmelsporen verunreinigt.
b. Die Lüftungsöffnungen des Kühlgeräts waren mit grauen Flusen belegt.

Küche:
Im Pizzabereich war ein grauer Kunststoffkasten mit Pizzateig auf einer Arbeitsfläche abgestellt. Der Außenboden des Kastens war erheblich mit dunklen Ablagerungen verdreckt.

Kühlraum:
Das Kühlhaus befand sich in keinem ordnungsgemäßen Zustand. Diesbezüglich wurde u. a. Folgendes festgestellt:

- Der Innengriff der Tür war mit dunklen Ablagerungen verunreinigt.
- Zum Zeitpunkt der Kontrolle wurden Lebensmittelbehälter unmittelbar auf dem Fußboden abgestellt.
- Die Regale und Teilbereiche der Wände waren augenscheinlich mit Schimmelbildungen verunreinigt.
- In einem schmutzigen Eimer, mit bräunlichen Ablagerungen, wurden Küchenkräuter aufbewahrt.

6.)
Der Reinigungszustand der Betriebsstätte war unzureichend.

Der Fußboden war unsauber, speziell in den Randbereichen und unter den Einrichtungsgegenständen war dieser erheblich mit dunklen Schmutzablagerungen verdreckt.

Ein großer Teil der vorgefundenen Regalböden war nicht unerheblich mit Schmutzablagerungen verunreinigt.

7.)
Lebensmittel ohne ausreichende Kennzeichnung (Einfrierdatum) wurden in den Verkehr gebracht.

Lagerraum:
Es wurden in einer Gefriertruhe Koteletts ohne Einfrierdatum eingefroren.

8.)
Lebensmittel wurden unter irreführender Bezeichnung in den Verkehr gebracht.

Für die angebotenen Speisen und Getränke war die allgemeine Kennzeichnung fehlerhaft und unvollständig. U. a. wurde diesbezüglich Folgendes festgestellt:

- In der Karte „für unsere kleinen Gäste“ wurde Wienerschnitzel angeboten. Nach den Leitsätzen für Fleischerzeugnisse handelt es sich bei einem Wienerschnitzel um ein Kalbsschnitzel. Im Betrieb wurde jedoch für die Herstellung kein Kalb- sondern Schweinefleisch verwendet. Eine diesbezügliche Kennzeichnung war in der Speisekarte nicht vorhanden.
- Es wurde Vanille-Eis angeboten. In der Betriebsstätte wurde jedoch nur Eis mit Vanillegeschmack vorgefunden.
- In der Getränkekarte wurde das Getränk "Spezi" angeboten. Bei dem Getränk "Spezi" handelt es sich um einen Markennamen, der nur verwendet werden darf, wenn auch das Markengetränk ausgeschenkt wird. Für andere Cola-Mix-Getränke ist Angabe "Spezi" unzulässig. In der Gaststätte wurde eine selbst hergestellte Mischung aus Cola und Orangenlimonade als Spezi ausgeschenkt.
- Es wurden Gerichte mit Pepperoniwurst angeboten. Bei dem verwendeten Produkt handelte es sich jedoch um eine Truthahn-Peperoni-Salami mit Pflanzenfett. Die Abweichung wurde in der Speisekarte nicht angegeben.

9.)
Am Handwaschbecken in der Personaltoilette fehlten Einmalhandtücher und Flüssigseife und das ordnungsgemäße Waschen und Trocknen der Hände war nicht möglich.

Personaltoilette:
Im Bereich des Handwaschbeckens fehlten hygienische Mittel zum Reinigen und Trocknen der Hände.

In den Nachkontrollen am 18.01.2024 und am 01.02.2024 wurde festgestellt, dass ein Teil der Mängel behoben worden ist.

Zu Nr. 1.):
§ 2 Nr. 5 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1a VO (EG) Nr. 852/2004.



Zu Nr. 2.):
§ 2 Nr. 7 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. VII Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 3.):
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1 b VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 4.):
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 5.):
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 6.):
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 7.):
§ 6 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 14 Bst. c i.V.m. § 4 Abs.1 Satz 1 LMIDV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. Art. 10 Abs.1 i.V.m. Anhang III Nr. 6.1 (VO) EG Nr. 1169/2011.

Zu Nr. 8.):
§ 60 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 59 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LFGB i.V.m. Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 VO (EU) Nr. 1169/2011.

Zu Nr. 9.):
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004.

Veröffentlichungsdatum: 26.02.2024

Main-Kinzig-Kreis

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