Inter Grill Bistro

Bahnhofstr. 10

36381 Schlüchtern

Verstoß festgestellt am 04.01.2024

Es wurden in mehreren Betriebsbereichen zum Teil erhebliche Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. So war eine Vielzahl der Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt verunreinigt.

Gegenstände und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren nicht ordnungsgemäß gereinigt.

Verkaufsbereich:
Die Aufschnittmaschine war an der Schlittenunterseite mit braun-gelben Ablagerungen verunreinigt. In der Rundmesserabdeckung und am Schnittschutz hafteten nicht frische braune Rückstände.

Vorbereitungsküche:
Die Schnittflächen des Schneidebrettes waren dunkel verunreinigt.

Die Messerhalterung sowie das daran befindliche Küchenbeil waren verunreinigt.

Mehrere Gegenstände, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren verunreinigt u. a.:
- im Regal stand eine mit beigen und dunklen Belägen verschmutzte Schüssel in der klumpiges Paniermehl lagerte.
- ein gebrochener Pfannenwender war mit braunen Belägen verschmutzt,
- im Regal lagerten Schüsseln, Boxen und Schneidebretter, die verschmutzt waren.

Vorbereitung Keller:
Im Regal befanden sich verschmutzte Lebensmittelbehälter.

Lagerbereich:
Der Gemüsehobel war beschädigt. In der runden Einwurföffnung steckten gebrochene Kunststoffteile. Die Zwischenräume waren mit trockenen Lebensmittelrückständen verschmutzt.

Vorrätig gehaltene Rohstoffe und Zutaten wurden bei der Lagerung nicht vor Kontamination geschützt.

Lagerbereich:
Im Lagerraum lagerten Abfälle und betriebsfremde Gegenstände (Kartonagen, leere Pfanddosen, Gemüsekisten, Blumenerde, Fußball, verschmutzte Leiter) zusammen mit Salat und einer geöffneten Peperonidose.

Im Betrieb war keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.

Verkaufsbereich:
Der Innenraum des Getränkekühlschrankes war augenscheinlich am Lüftungsgitter und an den Wänden verschimmelt.

Das Regal war auf den Abstellflächen mit zum Teil dunklen Belägen verunreinigt.

Vorbereitung Keller:
Es wurden Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werde.

Das geöffnete Fester war verschmutzt, unmittelbar darunter befand sich die Teigmaschine.

Das Teigknetergehäuse war im Bereich zwischen Kopf und Kessel verunreinigt.

Lagerbereich:
Es wurden Lebensmittelbehälter (Frittierfett, Peperonidosen, Salatmayonnaise) auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden.

Der Reinigungszustand der Betriebsstätte war unzureichend.

Verkaufsbereich:
Der Fußboden sowie die Wandfliesen im Sockelbereich waren insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt.

Vorbereitungsküche:
Die Silikonfuge der Spüle für Arbeitsgeräte und Ausrüstungen war mit braunen und schwarzen Belägen verunreinigt.

Die Spüle für Arbeitsgeräte und Ausrüstungen, das Ausgussbecken und das Handwaschbecken waren nicht unerheblich in den Randbereichen verunreinigt.

Vorbereitung Keller:
Der Raum befand sich insgesamt in keinem guten hygienischen Zustand, u. a.:
- waren Oberflächen von Regalen und Gegenständen verstaubt.
- Rohrverkleidungen waren verstaubt,
- auf den Kühltruhen stand ein mit dunklen Belägen verschmutzter Eimer (mit Sand befüllt) zum Beschweren der Tiefkühltruhendeckel.
- das geöffnete Fenster war nicht unerheblich mit dunklen Schmutzbelägen verunreinigt.

5.)
Umhüllungen und Verpackungen von Lebensmitteln wurden bei der Lagerung nicht vor Kontamination geschützt.

Verkaufsbereich:
Der Kühltisch unterhalb der ehem. Schankanlage befand sich in einem unaufgeräumten Zustand. Es wurden Batterien zusammen mit Lebensmittelverpackungen, Servietten und Lebensmitteln gelagert.


Lagerbereich:
Es wurde Lebensmittelverpackungsmaterial so aufbewahrt, dass es einer nachteiligen Beeinflussung bzw. Kontaminationsgefahr ausgesetzt war, u. a. lagerten Lebensmittelverpackungen unmittelbar neben betriebsfremden Gegenständen.

6.)
Betriebstoilette:
Es fehlten Toiletten für das Personal mit einem Handwaschbecken mit Warm- und Kaltwasserzufuhr sowie Mittel zum hygienischen Waschen und Trocknen der Hände.

Vorbereitungsküche:
Das Handwaschbecken war mit Gegenständen belegt und nicht nutzbar. Des Weiteren fehlte Flüssigseife und Einweghandtücher.

Vorbereitung Keller:
Für das Handwaschbecken fehlten die Warmwasserzufuhr, Flüssigseife und Einweghandtücher.

7.)
Es wurden Lebensmittel mit ungeeigneten Kontaktmaterialien (Bohrmaschine) hergestellt, behandelt und in den Verkehr gebracht.

Vorbereitungsküche:
Der Malerpinsel, der in der Lebensmittelherstellung eingesetzt wurde, bestand nicht aus für Lebensmittel geeignetem Material.

Bei der Nachkontrolle am 17.01.2024 und am 24.01.2024 war die Mängel noch nicht vollständig behoben.

Zu Nr. 1):
§ 2 Nr. 5 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1a VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 2)
§ 2 Nr. 8 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 2 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 3)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 4.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 5)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. X Nr. 2 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 6)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 7)
§ 60 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 59 Abs. 1 Nr. 15 i.V.m. § 31 Abs. 1 LFGB i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004.

Veröffentlichungsdatum: 26.02.2024

Main-Kinzig-Kreis

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