Kiichi Sushi & Vietnamesische Küche

Roßmarkt 12

60311 Frankfurt am Main

Verstoß festgestellt am 05.01.2024

Es wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen darstellen. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Die Betriebsräume waren so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Der Betrieb wurde behördlich geschlossen.

(EG) Thekenküche/Bar:
Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Es wurden Reinigungsmittel in Bereichen gelagert, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wurde. An der Einrichtung war die Transportschutzfolie teilweise nicht bestimmungsgemäß entfernt worden, eine angemessene Reinigung war nicht möglich, das Ansammeln von Schmutz wurde nicht vermieden. Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Einmalpapierhandtücher im Spender). Am Handwaschbecken fehlte ein Spritzschutz zum angrenzenden Arbeitsbereich zum Schutz der Lebensmittel vor Kontamination. Die Kaffeemehlbehälter waren innen mit alten und öligen Rückständen behaftet. Es wurden leichtverderbliche Lebensmittel (Molkereierzeugnis) unabgedeckt gelagert. Die Kaffeemaschine war von außen verstaubt. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen, sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Die Arbeitstische wurden unsachgemäß mit Klebeband repariert, eine angemessene Reinigung und/oder Desinfektion war nicht möglich. Die Unterseite des Schneidebrettes war schimmelähnlich verunreinigt.

(UG) Getränkelager: Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen, sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt.

(UG) Bierkeller: Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen, sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Die Postmixanlage von außen sirupartig verunreinigt. An der Einrichtung war die Transportschutzfolie teilweise nicht bestimmungsgemäß entfernt worden, eine angemessene Reinigung war nicht möglich, das Ansammeln von Schmutz wurde nicht vermieden.

(1.OG) Küche: Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Das Regal im Raum, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wurde, bestand aus unbehandeltem, offenporigem und rissigem Holz, welches nicht leicht zu reinigen und zu desinfizieren war. Das Fenster war verunreinigt. Die Türrandbereiche der Geschirrspülmaschine waren verunreinigt. Der Fußboden war stellenweise nicht so gestaltet, dass dieser leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren war (Rohrbahn links vom Speiseaufzug). Der Reiskocher war beschädigt und mit Klebeband umwickelt, so dass diese Stellen nicht leicht zu reinigen waren. Eine angemessene Reinigung und/oder Desinfektion war nicht möglich. Ansammlungen von Schmutz wurden nicht vermieden.

(2.OG) Flurbereiche:
Der Ablageort der Eisschaufel war ungeeignet (mit Griff im Eis). Eine Kontamination der Schaufel und somit des Eises, kann nicht sicher ausgeschlossen werden. An der Einrichtung war die Transportschutzfolie teilweise nicht bestimmungsgemäß entfernt worden, eine angemessene Reinigung war nicht möglich, das Ansammeln von Schmutz wurde nicht vermieden. Die Dichtung der Eiswürfelmaschine war verunreinigt. Es wurden verdorbene (Ingwer mit grüner und pelziger Schimmelanhaftung) und damit nicht sichere und nicht zum Verzehr durch den Menschen geeignete Lebensmittel gelagert. Es wurde ein erhebliches Aufkommen an Fruchtfliegen festgestellt, insbesondere im Bereich der Regalfläche von Zwiebeln und Kartoffeln. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

(2.OG) Tiefkühlraum:
Es wurden Lebensmittel (Rinderfleischteilstücke) unverpackt in Tiefkühleinrichtungen vorrätig gehalten. Dadurch wurden sie einer nachteiligen Kontamination ausgesetzt. Es wurden tiefgefrorene Lebensmittel (u. a. Fischereierzeugnisse) ohne eine Bezeichnung und Angabe des Einfrierens und der Herkunft vorrätig gehalten, so dass das Alter und damit die Verkehrsfähigkeit nicht einwandfrei zu bestimmen war.

(2.OG) Kühlraum:
Es wurden Lebensmittel (u. a. Frühlingsrollen) unabgedeckt unter einem rostigen Gitterregal gelagert. Das Verdampferschutzgitter war schimmelähnlich verunreinigt. Die Wandverkleidung des Kühlraums war punktuell schimmelähnlich verunreinigt. Mehrere Behälter, die zur Aufbewahrung von Lebensmitteln bereitgehalten wurden, waren für den Kontakt mit Lebensmitteln nicht geeignet.

(2.OG) Lagerbereich:
Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen, sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Es wurden Lebensmittel (Teigtaschen) in beschädigten Verpackungen bzw. unverpackt in Tiefkühleinrichtungen vorrätig gehalten. Dadurch wurden sie einer nachteiligen Kontamination ausgesetzt.

(2. OG) Vorbereitungsküche:
Die Fläche unterhalb der Fritteuse war mit Pappe/Karton ausgelegt. Eine angemessene Reinigung und/oder Desinfektion war nicht möglich. Ansammlungen von Schmutz wurden nicht vermieden. Der Heizkörper der Fritteuse war mit Frittierresten verunreinigt. Die Steckdosenleiste war verunreinigt. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen, sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Der Arbeitstisch wurde unsachgemäß mit Klebeband repariert, eine angemessene Reinigung und/oder Desinfektion war nicht möglich. Der Kühltischinnenraum war verunreinigt. Es wurden tiefgefrorene Lebensmittel ohne eine Bezeichnung und Angabe des Einfrierens und der Herkunft vorrätig gehalten, so dass das Alter und damit die Verkehrsfähigkeit nicht einwandfrei zu bestimmen war. Ein klarsichtiger Gastronormbehälter wurde unsachgemäß mit Klebeband repariert, eine angemessene Reinigung und/oder Desinfektion war nicht möglich. Diverse Lebensmittelbedarfsgegenstände lagerte unter nicht hygienischen Bedingungen. Das Gitter der Deckenbelüftung, oberhalb der Arbeitsfläche, auf der auch frischer Fisch verarbeitet wurde, war verunreinigt.

(2. OG) Spülbereich:
Der Spender für Flüssigseife am Handwaschbecken war leer. Das Abflussgitter/sieb des Handwaschbeckens war verunreinigt. Die Geschirrspülbrause war schimmelähnlich verunreinigt. Die Armatur der Spüle für Arbeitsgeräte und Ausrüstungen war schimmelähnlich verunreinigt. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen, sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt.

Bei der zweiten Nachkontrolle am 11.01.2024 waren die hygienischen Mängel zum größten Teil behoben und der Betrieb wieder geöffnet.

§ 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004

Veröffentlichungsdatum: 26.02.2024

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