La-strada UG Vineria L’arte Povera“

Petersiliengasse 1

63571 Gelnhausen

Verstoß festgestellt am 29.12.2023

Es wurden zum Teil erhebliche Mängel im Umgang mit Lebensmitteln und in der gesamten Betriebshygiene festgestellt und dokumentiert. So wurden beispielsweise Lebensmittel vorgehalten, die augenscheinlich verschimmelt bzw. verdorben waren. Weiterhin wurden mehrere Bedarfsgegenstände mit direktem Lebensmittelkontakt vorgefunden, die deutlich verunreinigt waren. Außerdem waren die Zutatenkühlung und der Kühltisch in der Küche verunreinigt, sodass keine gute Lebensmittelhygiene bestand.

Die Mängel wurden behoben.

Nicht zum Verzehr geeignete und daher unsichere Lebensmittel wurden in den Verkehr gebracht.

Küche:
In der Kühlung befanden sich augenscheinlich verdorbene Lebensmittel:
U. a. befand sich dort ein Glas mit einer augenscheinlich verschimmelten Paprikapaste und ein Stück überlagerte Brühwurst (untypischer Geruch, schmierige und augenscheinlich verschimmelte Oberfläche).

Gegenstände und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren nicht ordnungsgemäß gereinigt.

Küche:
Unter der Theke wurde eine mit dunklen Verkrustungen verunreinigte Bratpfanne auf dem Boden abgestellt.

Auf dem Tisch neben der Kühltheke befand sich ein hölzernes Schneidebrett. Dieses Brett war im Bereich der Arbeitsfläche dunkel verfärbt und mit diversen krustigen, gelblichen und rötlichen Anhaftungen verschmutzt.

Die vorgefundene Aufschnittmaschine war in den Bereichen des Schlittens, des Rundmessers und unter der Rundmesserabdeckung mit trockenen, verkrusteten Lebensmittelresten verunreinigt.

Im Betrieb war keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.

Küche:
Der Innenboden und die Einlegeroste des Getränkeflaschenkühlers waren augenscheinlich oxidiert und verunreinigt.

Der Zutatenkühler für Pizzazutaten befand sich in keinem ordnungsgemäßen Zustand. Diesbezüglich wurde u.a. Folgendes festgestellt:

a. Die Unterseite, der über der Arbeitsfläche befindlichen Zutatenkühlung, war nicht unerheblich mit krustigen Schmutzanhaftungen verunreinigt.
b. Der GN- Behälter mit Tomatensoße war nicht unerheblich in den Randbereichen mit trockenen Soßenresten belegt.

Der Kühltisch, der für die Pizzazubereitung genutzt wurde, befand sich in keinem ordnungsgemäßen Zustand. Diesbezüglich wurde u.a. Folgendes festgestellt:

a. In der Untertischkühlung befanden sich vier übereinander gestapelte weiße Kunststoffkästen, in denen sich Teiglinge befanden. Die Außenböden der Kästen waren zum Teil mit feuchten grauen Schmutzanhaftungen belegt. Diese Schmutzanhaftungen drohten die jeweils unter den Böden befindlichen Teiglinge zu verunreinigen.
b. Die Innenwände waren stellenweise mit trockenen Anhaftungen verunreinigt.

Der Reinigungszustand der Betriebsstätte war unzureichend.

Küche:
Der Fußboden war unsauber, speziell in den Randbereichen und unter den Einrichtungsgegenständen war dieser erheblich mit dunklen Schmutzablagerungen verdreckt.

In der Nachkontrolle am 15.01.2024 wurde festgestellt, dass die Mängel vollständig behoben worden sind.

Zu Nr. 1.):
§ 60 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 59 Abs. 2 Nr. 1a Buchstabe a LFGB i.V.m. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 2 Buchstabe b i.V.m. Art. 14 Abs. 5 VO (EG) Nr. 178/2002.

Zu Nr. 2.):
§ 2 Nr. 5 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1a VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 3.):
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 4.):
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004.

Veröffentlichungsdatum: 12.02.2024

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