La-strada UG Ristorante La Strada

Langgasse 3

63571 Geln

Verstoß festgestellt am 29.12.2023

Es wurden zum Teil erhebliche Mängel im Umgang mit Lebensmitteln und in der gesamten Betriebshygiene festgestellt und dokumentiert. Es wurden mehrere Bedarfsgegenstände mit direktem Lebensmittelkontakt vorgefunden, die deutlich verunreinigt waren. Darüber hinaus waren beispielsweise in der Küche die Saladette, die Unterthekenkühlung, der Kühltisch sowie die Faßbox im Getränkekeller verunreinigt, sodass keine gute Lebensmittelhygiene bestand.

Die Mängel wurden behoben.

Gegenstände und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren nicht ordnungsgemäß gereinigt.

Theke/Tresen-Bereich:
Das vorgefundene Schneidebrett war im Bereich der Arbeitsfläche deutlich aufgeraut und hatte eine Vielzahl an verunreinigten Einkerbungen.

Küche:
Während der Kontrolle lag ein ungeeignetes hölzernes Schneidebrett über den offenen GN-Behältern der Salatlette. Die Arbeitsfläche war mit dunklen und gelblichen Flecken belegt.

Die Saladette befand sich in einem schlechten hygienischen Zustand. Die Schneidauflage war mit dunklen Ablagerungen verunreinigt und hatte eine Vielzahl an dunklen Einkerbungen.

Theke/Tresen-Bereich:
Das vorgefundene Schneidebrett war im Bereich der Arbeitsfläche deutlich aufgeraut und hatte eine Vielzahl an verunreinigten Einkerbungen. Des Weiteren war die Oberfläche grau-gelb verfärbt.

Im Betrieb wurden Eiswürfel nicht ordnungsgemäß hergestellt und behandelt, da die Eiswürfelmaschine verschmutzt und augenscheinlich verschimmelt war.

Theke/Tresen-Bereich:
Der Innenraum der Eiswürfelmaschine war mit diversen Schmutzablagerungen und augenscheinlich mit Schimmelbildungen verschmutzt.

Vorrätig gehaltene Rohstoffe und Zutaten wurden bei der Lagerung nicht vor Kontamination geschützt.

Küche:
Im Kühltisch wurden neben verpackten auch unverpackte Lebensmittel (Käse, Kräuter, ...) aufbewahrt. U.a. wurden in dem Kühltisch unmittelbar neben einer Packung mit Eiern auch offene Butterstücke gelagert.

Ausrüstungsgegenstände mit direktem Lebensmittelkontakt waren beschädigt und wurden somit nicht ordnungsgemäß instandgehalten.

Küche:
Bei einem großen Teil der verwendeten bzw. vorgefundenen Pfannen hatte sich die Teflonbeschichtung stellenweise bzw. gänzlich abgelöst.

5.)
Im Betrieb war keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.

Theke/Tresen-Bereich:
Die Unterthekenkühlung befand sich in einem schlechten hygienischen Zustand. U.a. wurde Folgendes festgestellt:

a. Die Türdichtungen der Unterthekenkühlung waren zum Großteil eingerissen und augenscheinlich mit Schimmel verunreinigt.
b. Der Innenboden war großflächig mit vertrockneten, krustigen Getränkeresten verschmutzt.
c. Das Kühlgerät war erheblich vereist.
d. Der Innenboden einer Getränkeschublade war mit dunklen Anhaftungen und klebrigen Getränkebestandteilen verunreinigt.

Die Saladette befand sich in einem schlechten hygienischen Zustand:

a. Der überlappende Teil des Schiebedeckels war mit vertrockneten Lebensmittelresten verschmutzt.
b. Der unter der Schneidauflage befindliche Spalt war mit dunklen Ablagerungen verunreinigt.
c. Die Türdichtungen waren eingerissen und augenscheinlich versport.
d. In den GN-Behältern befanden sich augenscheinlich überlagerte Champignons, ein Stück einer nicht frischen, angeschnittenen Karotte.

Der Kühltisch befand sich in keinem ordnungsgemäßen Zustand. U.a. wurde diesbezüglich Folgendes festgestellt:

a. Sämtliche Türdichtungen waren eingerissen und augenscheinlich versport.
b. Bei einem Teil der Einlegeroste war die Kunststoffummantelung beschädigt.

Lager- und Getränkekeller:
Die Faßbox befand sich in einem sehr schlechten Hygienezustand, U. a. wurde Folgendes festgestellt:

a. Die Türdichtungen waren eingerissen und augenscheinlich mit Schimmel versport.
b. Der Innenboden der Box war erheblich mit dunklen, klebrigen Getränkeresten und weißen sowie rötlichen schleimigen Ablagerungen verdreckt.
c. Die Getränkeleitungen waren augenscheinlich mit Schimmelsporen verunreinigt.

6.)
Der Reinigungszustand der Betriebsstätte war unzureichend.

Theke/Tresen-Bereich:
In einem unsauberen Sammelbehälter (der Behälterinnenboden war mit Schmutzablagerungen belegt) wurden diverse Küchenwerkzeuge (Kochlöffel, Schneebesen, Teigschaber, ...) und ein Schraubenzieher aufbewahrt.

Lager- und Getränkekeller:
Die Kellertreppe und der Kellerboden waren erheblich mit dunklen Ablagerungen verschmutzt. Frist: unverzüglich.

Das im Raum befindliche Regal war nicht unerheblich mit Staubablagerungen verunreinigt.

Kühlraum:
Der Fußboden war unter den Regalen zum Teil mit Schmutzablagerungen und nicht frischen Lebensmittelbestandteilen verunreinigt.

Ein Teil der Regalböden war mit Schmutzablagerungen verunreinigt.

7.)
Am Handwaschbecken in der Küche war keine Warmwasserzufuhr vorhanden.

Küche:
Während der Kontrolle verfügte das Handwaschbecken über keine funktionsfähige Warmwasserversorgung.

8.)
Lebensmittel ohne ausreichende Kennzeichnung (Einfrierdatum) wurden in den Verkehr gebracht.

Küche:
Im Gefrierschrank wurden selbst eingefrorene Fisch- und Fleischteile vorgefunden, die nicht mit einem Einfrierdatum gekennzeichnet waren.

Lager- und Getränkekeller:
In einem stark vereisten Gefrierschrank wurden Fisch- und Fleischteile ohne gekennzeichnetes Einfrierdatum vorgefunden.

In der Nachkontrolle am 15.01.2024 wurde festgestellt, dass die Mängel vollständig behoben worden sind.

Zu Nr. 1.):
§ 2 Nr. 5 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1a VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 2.):
§ 2 Nr. 7 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. VII Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004.


Zu Nr. 3.):
§ 2 Nr. 8 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 2 VO (EG) Nr. 852/2004.


Zu Nr. 4.):
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1 b VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 5.):
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 6.):
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 7.):
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 8.):
§ 6 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 14 Bst. c i.V.m. § 4 Abs.1 Satz 1 LMIDV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a LFGB i.V.m. Art. 10 Abs.1 i.V.m. Anhang III Nr. 6.1 (VO) EG Nr. 1169/2011.

Veröffentlichungsdatum: 12.02.2024

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