Es wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen darstellen. Der Betrieb war so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte, Oberflächen und Einrichtungsgegenstände erforderlich war.
Bei der Nachkontrolle am 10.01.2024 waren die hygienischen Mängel größtenteils behoben.
§ 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3 VO (EG) Nr. 852/2004