Bella Vista

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63571 Gelnhausen

Verstoß festgestellt am 03.01.2024

Es wurden in mehreren Betriebsbereichen (u. a. im Küchenbereich, Kühlraum und Lagerbereich) zum Teil erhebliche Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. Insbesondere waren mehrere Bereiche im Kühlraum verunreinigt und verschimmelt. Außerdem waren in der Küche mehrere Bedarfsgegenstände mit direktem Lebensmittelkontakt (u. a. Schneidebretter/-unterlagen) verunreinigt. Zudem wurde keine ordnungsgemäße Handhygiene gewährleistet.

Die festgestellten Mängel sind inzwischen vollständig behoben worden.

Gegenstände und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren nicht ordnungsgemäß gereinigt.

Küche:
Der Einstechdorn, des am Tisch montierten Dosenöffners, war erheblich mit dunklen Belägen verunreinigt.

In den Schubladen des Tischs, an dem der Dosenöffner montiert war, befanden sich u.a. ein verunreinigter Schnitzelklopfer (gelbliche, krustige Anhaftungen am Kopf des Werkzeugs) und ein unsauberer Schneebesen.

Auf der Untertischablage eines weiteren Arbeitstischs befand sich eine elektrische Küchenreibe. Diese war im Bereich der eingelegten Reibescheibe noch mit einzelnen, trockenen Käseresten belegt.

Auf einer Untertischablage der ehemaligen Doppelspüle befanden sich noch zwei weitere hölzerne Schneidunterlagen für Pizzen, die verunreinigt und deutlich verschlissen waren.

Der Arbeitsbereich, in dem Salate hergestellt werden, befand sich in keinem ordnungsgemäßen Zustand. U. a. wurde Folgendes festgestellt:

a. Das vorgefundene Schneidebrett war im Bereich der Arbeitsfläche deutlich aufgeraut und hatte eine Vielzahl an verunreinigten Einkerbungen. Des Weiteren war die Oberfläche großflächig grau-gelb verfärbt und die Unterseite dieses Schneidebretts war augenscheinlich versport.
b. Die Schneidauflage der Saladette war im Bereich der Arbeitsfläche grau verfärbt und deutlich aufgeraut bzw. hatte eine Vielzahl an verunreinigten Einkerbungen.

Lagerbereich:
Der über dem Teigkessel befindliche Knetarm der Teigmaschine war an der Unterseite deutlich mit krustigen, dunkelgelblichen Teigresten verunreinigt.

Vorrätig gehaltene Rohstoffe und Zutaten wurden bei der Lagerung nicht vor Kontamination geschützt.

Küche:
In einer Gefriertruhe wurden unverpackte Fischteile und Meeresfrüchte zum Teil unsachgemäß gelagert. U.a. wurden unmittelbar auf den offenen Lebensmitteln auch Beutel mit anderen Lebensmitteln abgelegt.

Ausrüstungsgegenstände mit direktem Lebensmittelkontakt waren beschädigt und wurden somit nicht ordnungsgemäß instand gehalten.

Bei einem Großteil der vorgefundenen, ursprünglich mit Antihaftbelägen beschichteten Pfannen, war die Beschichtung in den Pfannen großflächig nicht mehr vorhanden.

Auf dem ehemaligen Doppelspülbecken befand sich ein hölzernes Schneidebrett zum Zerteilen von Pizzen. Diese Schneidunterlage zum Zerteilen von Pizzen war deutlich abgenutzt. Die Unterlage hatte eine Vielzahl an tiefen Einkerbungen.

Im Betrieb war keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.

Theke / Tresen:
Ein Teil der Türdichtungen der Unterthekenkühlung war beschädigt und augenscheinlich mit Schimmel versport.

Die Ablauföffnung der Zapftheke war mit schleimigen, dunklen Ablagerungen belegt.

Getränkekühlraum:
Die Lüfter des Verdampfers waren mit grauen Flusen belegt.

Küche:
Die beiden Backöfen unter den Kochstellen waren nicht unerheblich, großflächig mit dunklen Flecken verunreinigt.

Der Innenraum der Mikrowelle war mit krustigen Lebensmittelrückständen verunreinigt.

Die Unterseite des über der Arbeitsfläche ("Pizzatisch“) befindlichen Aufsatzkühlers war mit trockenen Lebensmittelresten verschmutzt.

Im Zugangsbereich befand sich ein großer Kühlschrank, der sich in keinem ordnungsgemäßen Zustand befand. U.a. wurde diesbezüglich Folgendes festgestellt:

a. An einigen Einlegerosten des Lebensmittelkühlschrankes war die Beschichtung lose und blätterte ab. Des Weiteren waren diese verrostet.
b. Der Lüfter war unsauber (dunkle Anhaftungen, bzw. Flusen) und drohten, die darunter gelagerten offenen Becher mit Panna Cotta zu verunreinigen.
c. Im Innenraum war zumindest eine Halterung für einen Einlegerost mit trockenen Lebensmittelbestandteilen verunreinigt.

Lagerbereich:
Der graue Kunststoffkasten, in dem sich u.a. Packungen mit Schweinefilets und Schweinerücken befanden, war augenscheinlich von außen mit Schimmelsporen verunreinigt.

In einem augenscheinlich erheblich verschimmelten Kunststoffkasten wurden mehrere Behältnisse mit Mayonnaise, Ketchup und Senf aufbewahrt.

Kühlraum:
Unmittelbar auf dem unsauberen Fußboden wurden verschiedene Lebensmittelbehältnisse abgestellt, bei denen es vorhersehbar war, dass sie zur weiteren Verwendung bzw. Bearbeitung der enthaltenen Lebensmittel auf einer Arbeitsfläche abgestellt oder abgelegt werden (u.a. Behälter mit Soßen und Molkereiprodukten, Beutel mit Karotten).

Im Bereich der Decke und der Wände wurden augenscheinlich schwarze Schimmelbildungen vorgefunden.

Das Lüfterrad, das Lüfterradgitter und die Versorgungsleitungen des Verdampfers waren augenscheinlich nicht unerheblich mit Schimmel belegt.

Ein Großteil der an den Wänden montierten metallenen Regalstützen hatte rostige Flecken und war augenscheinlich mit Schimmel versport.

5.)
Der Reinigungszustand der Betriebsstätte war unzureichend.

Küche:
Der Fußboden war unsauber, speziell in den Randbereichen war dieser mit diversen Schmutzablagerungen verunreinigt. Des Weiteren war der Bodenablauf vor dem "Pizzatisch" nicht unerheblich mit dunklen Ablagerungen verdreckt.

Rechts von dem Handwaschbecken befand sich ein Spülbecken, neben dem ein Metalltisch stand. Im Spalt zwischen den zwei zusammengestellten Kücheneinrichtungsgegenständen befanden sich schmierige, dunkle Schmutzablagerungen.

Die Spalten zwischen den Elementen der Untertischablage waren mit Schmutzablagerungen belegt.

Im Zugangsbereich der Küche befand sich eine Spüleinrichtung. Die Armatur der Spüleinrichtung befand sich in keinem ordnungsgemäßen Zustand. Der Kopf der Handbrause war nicht unerheblich mit krustigen, weißen Ablagerungen belegt.

Lagerbereich:
Der Fußboden war in den Randbereichen verunreinigt.

Personaltoilette:
Der Toilettenraum befand sich in einem unsauberen Zustand.

6.)
Es wurden Lebensmittel ohne ausreichende Kennzeichnung (Einfrierdatum) in den Verkehr gebracht.

In den drei Gefriertruhen wurden zum Teil mangelhaft verpackte Fleischteile eingefroren. U.a. wurden Fleischteile und Geflügelkeulen ohne Einfrierdatum eingefroren.

7.)
Am Handwaschbecken in der Küche fehlten Einmalhandtücher und Flüssigseife. In der Personaltoilette war keine Warmwasserzufuhr vorhanden. Das ordnungsgemäße Waschen und Trocknen der Hände war nicht möglich.

Küche:
Beim Betreten der Küche war das Handwaschbecken mit zwei GN-Behältern und einer Kunststoffschüssel belegt und somit nicht benutzbar. Des Weiteren fehlten im Bereich des Handwaschbeckens hygienische Mittel zum Reinigen der Hände.

Personaltoilette:
Zum Zeitpunkt der Kontrolle verfügte das Handwaschbecken über keine funktionsfähige Warmwasserversorgung, da der Boiler nicht an die Stromversorgung angeschlossen bzw. nicht eingesteckt war.

Im Bereich des Handwaschbeckens befanden sich zum Zeitpunkt der Kontrolle keine hygienischen Mittel zum Trocknen der Hände.

Die festgestellten Mängel sind inzwischen vollständig behoben worden.

Zu Nr. 1.)
§ 2 Nr. 5 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1a VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 2.)
§ 2 Nr. 8 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 2 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 3.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1 b VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 4.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 5.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 6.)
§ 6 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 14 Bst. c i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 LMIDV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 Bst. a LFGB i.V.m. Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Anhang III Nr. 6.1 (VO) EG Nr. 1169/2011.

Zu Nr. 7.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. X Nr. 2 VO (EG) Nr. 852/2004.

Veröffentlichungsdatum: 09.02.2024

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