Es wurden nicht unerhebliche hygiensiche Mängel festgestellt, wodurch die Lebensmittel der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung oder sonstigen Beeinträchtigung der einwandfreien hygienischen Beschaffenheit ausgesetzt waren (Verunreinigungen und Schädlingsbefall).
Aufgrund der vorgefundenen gravierenden Mängel wurde das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln vorübergehend untersagt.
Aufgrund der vorgefundenen erheblichen Hygienemängel wurde das Herstellen, Behandeln und Inverkehr-bringen von Lebensmitteln vorübergehend untersagt.
Betroffene Lebensmittel: Alle Lebensmittel, die in der Betriebsstätte hergestellt, verarbeitet und in Verkehr gebracht wurden (u. a. Brötchen, Brote, Stückchen, Kuchen, Torten, belegte Brötchen)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26a LFGB; § 10 Nr. 1 LMHV i. V. m. § 3 Satz 1 LMHV; Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 1 und Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004