Es wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen darstellen. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Es wurde eine sofortige Grundreinigung aller Betriebsräume und –gegenstände angeordnet. Der Betrieb wurde behördlich geschlossen.
Bei der Nachkontrolle am 03.01.2024 waren die Mängel größtenteils behoben und der Betrieb wurde wieder geöffnet.
§ 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004