Baran Döneria

Schloßstraße 27

63633 Birstein

Verstoß festgestellt am 06.12.2023

Es wurde festgestellt, dass nicht zum Verzehr geeignete und daher unsichere Lebensmittel in den Verkehr gebracht wurden. Die im Rahmen von Verdachtsproben entnommenen Schinkenstücke aus der Zutatenkühlung, die Tomatensoße und die Ananasstücke aus der Tischkühlung wurden als verdorben eingestuft. Zudem wurden Lebensmittel nicht ausreichend gekennzeichnet und es wurde ein Schadnagerbefall im Lagerraum festgestellt. Es wurden Lebensmittel so gelagert, dass eine kein ausreichender Schutz vor Kontamination bestand.

Bei den Nachkontrollen am 08.12.2023 und 12.12.2023 waren die Mängel noch nicht vollständig behoben.

Nicht zum Verzehr geeignete und daher unsichere Lebensmittel wurden in den Verkehr gebracht.

Küche:
In der Küche befand sich in der Tischkühlung ein Behälter mit Tomatensoße. Am Rand des Behälters befand sich augenscheinlich ein heller bis dunkler Schimmel. Darüber hinaus befand sich in der Zutatenkühlung ein Behälter mit Schinken und ein Behälter mit Ananasstücken (im eigenen Saft) in der Tischkühlung.

Die vorgenannten Lebensmittel wurden als Verdachtsproben entnommen und untersucht. Im Rahmen der Untersuchung wurde festgestellt, dass die beprobten Lebensmittel sensorische Abweichungen in Verbindung mit erhöhten Keimgehalten aufwiesen. Sie wurden somit als verdorben und zum Verzehr durch Menschen ungeeignet eingestuft.

Ein Holzschneidebrett, mit dem Lebensmittel in Berührung kommen, war nicht ordnungsgemäß gereinigt.

Küche:
Das Holzschneidebrett war dunkel verfärbt und hatte dunkle Einkerbungen.

Im Betrieb wurden keine ausreichenden Maßnahmen gegen den Befall mit Schädlingen vorgenommen.

Lagerraum:
Es wurde ein Schadnagerbefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Auf dem Fußboden, insbesondere in den Randbereichen wurde Schadnagerkot vorgefunden.

Lagerraum mit Verbrennermotor:
In den Ecken und an den Rändern des Fußbodens befanden sich Schadnagerkotspuren.

Lebensmittel (Drehspieße) wurden ohne ausreichende Kennzeichnung (Einfrierdatum) in den Verkehr gebracht.

Lagerraum:
Auf den selbst wieder eingepackten und eingefrorenen Drehspießen fehlte ein Einfrierdatum.

Am Handwaschbecken fehlten Einmalhandtücher und Flüssigseife und das ordnungsgemäße Waschen und Trocknen der Hände war nicht möglich.

Küche:
Am Handwaschbecken fehlten Flüssigseife und Einmalpapierhandtücher in Spendern.

Bei den Nachkontrollen am 08.12.2023 und 12.12.2023 waren die Mängel noch nicht vollständig behoben.

Zu Nr. 1)
§ 60 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 59 Abs. 2 Nr. 1a Buchstabe a LFGB i.V.m. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 2 Buchstabe b i.V.m. Art. 14 Abs. 5 VO (EG) Nr. 178/2002.

Zu Nr. 2)
§ 2 Nr. 5 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1a VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 3)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 4)
§ 6 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 14 Bst. c i.V.m. § 4 Abs.1 Satz 1 LMIDV i.V.m. § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a LFGB i.V.m. Artikel 10 Abs.1 i.V.m. Anhang III Nr. 6.1 (VO) EG Nr. 1169/2011.

Zu Nr. 5)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004.

Veröffentlichungsdatum: 06.02.2024

Main-Kinzig-Kreis

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