Hotel Sej Sandzak GmbH

Griesterweg 12

63477 Maintal

Verstoß festgestellt am 06.12.2023

Es wurden in mehreren Betriebsbereichen (u. a. im Küchenbereich) zum Teil wiederholt erhebliche hygienische Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. So war wiederholt ein Teil der Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt im Küchenbereich verunreinigt.

Bei der Nachkontrolle am 20.12.2023 waren die Mängel noch nicht behoben.

Gegenstände und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren wiederholt nicht ordnungsgemäß gereinigt.

Küche:
Zahlreiche Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt waren abgenutzt und/oder verunreinigt. Unter anderem:

- Schwarz verfärbte Holzlöffel, die rau und abgenutzt waren.
- Ein Teigschaber, der stellenweise schwarz verfärbt und abgenutzt war.
- Bratpfannen, die mit schwarzen, krustigen Rückständen verunreinigt waren.
- Kunststoffbehälter waren verfärbt.
- In einem Kunststoffbehälter, der am Innenboden mit Schmutzanhaftungen verunreinigt war, wurden Messer, Sparschäler etc. aufbewahrt. Diese waren mit angetrockneten Lebensmittelresten verschmutzt.

Im Kühlschrank befand sich eine gelbe Rührschüssel mit einer trüben Flüssigkeit. Um welche Flüssigkeit es sich handelte, konnte das anwesende Personal nicht beantworten. Die Ränder der Schüssel waren mit angetrockneten Resten der Flüssigkeit verschmutzt.

Koch-/Bratbereich:
Die Frittierkörbe waren mit schwarzen, krustigen Rückständen an den Lebensmittelkontaktstellen verunreinigt.

Vorrätig gehaltene Rohstoffe und Zutaten wurden bei der Lagerung nicht vor Kontamination geschützt.

Kühlhaus Fleisch:
In einer blauen Wanne befand sich eine Ansammlung von Fleischsaft. Darin lag eine Kunststofftüte in der sich rohe Fleischwaren befanden.

Im Betrieb war keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.

Küche:
Der Innenraum des Kühlschranks (Bereich Fenster) war wiederholt mit Lebensmittelresten verschmutzt.

Koch-/Bratbereich:
- Die Einsatzfilter der Dunstabzugshaube waren erheblich mit dunklen, krustigen Fettrückständen verunreinigt.
- Hinter der Brateinrichtung sammelten sich dunkle Fettrückstände unter dem Lüftungsgitter.
- Die Mikrowelle war im Innenraum mit angetrockneten Lebensmittelresten verschmutzt.

Ein Großteil der Mängel wurde wiederholt festgestellt.

Kühlhaus Fleisch:
Die Gitter der Kühlverdampfer waren mit Staub verschmutzt.

Im Kühlraum als auch in der Tiefkühlzelle wurden Lebensmittel in Kisten unmittelbar auf dem Fußboden gelagert.

Kühlhaus Sonstige LM:
Behälter, in denen Lebensmittel gelagert wurden, standen unmittelbar auf dem Fußboden.

An diversen Stellen wurde augenscheinliche Schimmelbildung festgestellt:
- an der Decke im Bereich des Kühlverdampfers,
- am Kunststoffeimer, welcher zum Auffangen von Wasser diente,
- an der Unterseite der Regalböden.

Der Reinigungszustand der Betriebsstätte (oder eines Betriebsbereiches oder Gegenstands) war unzureichend.

Küche:
Ein Großteil der Einrichtungsgegenstände war mit fettigen Anhaftungen verschmutzt. Dies wurde insbesondere beim Berühren von Griffen, Arbeitsflächen, Türen etc. festgestellt.
Spalten und Nischen waren mit Lebensmittelresten verschmutzt.

Koch-/Bratbereich:
Die Griffe der Fritteuse waren mit fettigen Anhaftungen verschmutzt.
Der Schrank unter der Fritteuse (Fettauffangbehälter) war mit dunklen, fettigen Fettrückständen in nicht unerheblicher Menge verschmutzt.
Der Fußboden unter den Einrichtungsgegenständen war mit fettigen Rückständen erheblich verschmutzt.

Ein Großteil dieser Mängel wurde wiederholt festgestellt.

Es wurden wiederholt Lebensmittel in ungeeigneten Kontaktmaterialien (Müllsäcken) gelagert bzw. kamen mit diesen in Berührung.

Küche:
An diversen Stellen wurden Abfallbeutel vorgefunden. Diese wurden augenscheinlich zum Abdecken von offenen Lebensmitteln verwendet.

Kühlhaus Sonstige LM:
In einer Kunststoffschüssel befand sich roher Teig. Dieser war mit einer Abfalltüte abgedeckt.

Bei der Nachkontrolle am 20.12.2023 waren die Mängel noch nicht behoben.

Zu Nr. 1)
§ 2 Nr. 5 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1a VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 2)
§ 2 Nr. 8 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 2 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 3)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 4)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 5)
§ 60 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 59 Abs. 1 Nr. 15 i.V.m. § 31 Abs. 1 LFGB i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1935/2004.

Veröffentlichungsdatum: 06.02.2024

Main-Kinzig-Kreis

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