Es wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt, wodurch die Lebensmittel der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung oder sonstogen Beeinträchtigung der einwandfreien hygienischen Beschaffenheit ausgesetzt waren (Verschmutzungen und Schädlingsbefall).
Aufgrund der vorgefundenen gravierenden Mängel wurde das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln vorübergehend untersagt.
Aufgrund der vorgefundenen erheblichen Hygienemängel wurde das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln vorübergehend untersagt.
Betroffene Lebensmittel: Alle Lebensmittel, die in der Betriebsstätte hergestellt, verarbeitet und in Verkehr gebracht wurden (u. a. Backwaren, Brötchen, Kuchen)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26a LFGB; § 10 Nr. 1 und § 3 Satz 1 LMHV; Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 iVm Anhang II Kap. I Nr. 1 und Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004