Es wurde ein Mäusebefall festgestellt, wodurch die in Verkehr gebrachten Lebensmittel (u.a. Kuchen und Speiseeis) der Gefahr einernachteiligen Beeinflussung oder sonstigen Beeinträchtigung der einwandfreien hygienischen Beschaffenheit ausgesetzt waren. Aufgrund der vorgefundenen gravierenden Mängel wurde das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln z.T. vorübergehend untersagt.
Mängelbehebung: 25.10.2023, außer Kuchenkühltheke; die dortigen Mängel waren bei der Kontrolle am 14.12.2023 beseitigt.
§ 60 Abs.2 Nr.26a LFGB iVm § 10 Nr.1 LMHV sowie § 3 Satz 1 LMHV, Art. 4 Abs.2 VO (EG) Nr. 852/2004 iVm Anhnang II Kap. I Nr.1 und Kap. IX Nr.3 VO (EG) Nr. 852/2004