Es wurde ein Schabenbefall festgestellt, wodurch die in Verkehr gebrachten Lebensmittel (Sahnetorte und kühlpflichtige Lebensmittel wie Sahne) der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung oder sonstigen Beeinträchtigung der einwandfreien hygienischen Beschaffenheit ausgesetzt waren. Aufgrund der vorgefundenen gravierenden Mängel wurde das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln vorübergehend untersagt.
§ 60 Abs.2 Nr.26a LFGB iVm § 10 Nr.1 LMHV sowie § 3 Satz 1 LMHV,Art. 4 Abs.2 VO (EG) Nr. 852/2004 in Verbindung mit Anhang II Kap. I Nr. 1 und Anhnag II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004