Pizza „King“

Fechenheimer Weg 45

63477 Maintal

Verstoß festgestellt am 14.12.2023

Es wurden in mehreren Betriebsbereichen zum Teil erhebliche Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. So wurden beispielsweise offene, leicht verderbliche Lebensmittel unter unhygienischen Bedingungen gelagert und mehrere Bedarfsgegenstände mit direktem Lebensmittelkontakt waren verunreinigt. Zudem wurden nicht zum Verzehr geeignete Lebensmittel vorgefunden und es wurde keine ordnungsgemäße Handhygiene gewährleistet.

Bei der Nachkontrolle am 20.12.2023 waren die Mängel behoben.

Nicht zum Verzehr geeignete und daher unsichere Lebensmittel wurden in den Verkehr gebracht.

Küche:
Augenscheinlich verdorbene Lebensmittel wurden vorrätig gehalten:

a) In einer trüben Flüssigkeit schwammen Meeresfrüchte. Ein Verderbnisgeruch konnte wahrgenommen werden.
b) In einer geöffneten Kunststoffpackung befanden sich Geflügelwiener. Die Packung war an den Innenseiten mit Kondenswasser angelaufen und mit schmierigen Rückständen verunreinigt. Das MHD war mit 06.12.2023 gekennzeichnet.

Vorrätig gehaltener Rohstoffe und Zutaten wurde bei der Lagerung nicht vor Kontamination geschützt.

Küche:
Lebensmittel wurden unter unhygienischen Bedingungen gelagert:

a) In einer grauen Box wurde Pizzateig gelagert. Die Box war an den Rändern und insbesondere an der Unterseite mit dunklen, teils schwarzen Schmutzanhaftungen verunreinigt. Die aufgeführten Behälter wurden zum Teil übereinandergestapelt gelagert, so dass die verunreinigte Unterseite Kontakt zu den Lebensmitteln hatte.
b) In der Auftischkühlung befanden sich GN-Behälter mit vorbereiteten Saucen. Die Innenseiten waren mit angetrockneten Lebensmittelresten verunreinigt. In den Saucen befanden sich Schöpfkellen an denen angetrocknete Lebensmittelreste hafteten, die augenscheinlich nicht vom Tag der Kontrolle stammten.
c) In geöffneten Konservendosen lagerten Lebensmittel. Die Konservendosen waren an den Rändern teilweise korrodiert.
d) In einem Sieb befand sich geschnittener Salat. Das Sieb war mit dunklen Schmutzanhaftungen verunreinigt.
e) Im Standkühlschrank lagerte erdanhaftendes Gemüse (Champignons) gemeinsam mit leicht verderblichen Lebensmitteln, die nicht dicht verschlossen waren. Insgesamt konnte keine Lagerhygiene festgestellt werden.

Küche:
Sämtliche Einrichtungsgegenstände waren in einem unhygienischen Zustand:

a) Die Kühlgeräte waren an sämtlichen Tür- und Schubladendichtungen mit Lebensmittelresten und augenscheinlicher Schimmelbildung verschmutzt.
b) An den Stoßkanten wurde stellenweise augenscheinliche Schimmelbildung festgestellt.
c) Auf dem Innenboden, hinter den Kühlschubladen, lagerten verschimmelte Lebensmittelreste. Zum Zeitpunkt der Kontrolle befanden sich in der Kühlung offene, leicht verderbliche Lebensmittel.

Keller:
Der Raum befand sich insgesamt in einem unhygienischen Zustand:

a) Der Fußboden war mit dunklen Schmutzanhaftungen, Staub und Lebensmittelresten verschmutzt.
b) Die Einrichtungsgegenstände (Kühlschrank von außen, Lagerregale) waren verschmutzt.
c) Vor dem Fenster standen zwei Aggregate die mit Staub erheblich verschmutzt waren.
d) Eingelagerte Einrichtungsgegenstände waren erheblich verstaubt.
e) Auf einem Lagerregal lag ein verschmutzter Lappen unmittelbar neben Konserven.

Im Raum lagerten neben Zwiebeln, auch offener, roher Pizzateig (nur mit einer Folie nicht dichtschließend abgedeckt).

Offener, roher Pizzateig stand unmittelbar vor/unterhalb der verunreinigten Aggregate. Zudem war die Lagerbox an der Unterseite mit erheblichen schwarzen Schmutzanhaftungen verunreinigt.

Gegenstände und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren nicht ordnungsgemäß gereinigt.

Küche:
Ein Großteil der vorgefundenen Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt war verunreinigt. Unter anderem:

a) Ein Kunststoff-Schneidebrett, welches mit tiefer Rillenbildung und dunklen Schmutzanhaftungen verunreinigt war.
b) Sämtliche Bratpfannen waren mit Lebensmittelresten verschmutzt und/oder mit krustigen Rückständen verunreinigt.
a) Sämtliche Holzkochlöffel waren abgenutzt und schwarz verfärbt.
b) Unter der Spüle lagerten Siebe, die mit Lebensmittelresten und dunklen Schmutzrückständen verunreinigt waren.
c) Der Einstechdorn des Dosenöffners war mit krustigen, dunklen Schmutzrückständen verunreinigt.
d) In den Kühlgeräten wurden Kunststoffbehälter vorgefunden, die zur Aufbewahrung von offenen, leicht verderblichen Lebensmitteln dienten (u.a. Pizzazutaten, Meeresfrüchte, vorgegartes Fleisch in Panade, Kartoffelspalten). Die Behälter waren mit fettigen Anhaftungen, Lebensmittelrückständen und dunklen Schmutzanhaftungen verunreinigt.

Vorbereitung im Keller:
Die Aufschnittmaschine war mit angetrockneten Lebensmittelresten verschmutzt, die augenscheinlich nicht vom Tag der Kontrolle stammten. Das anwesende Personal konnte die Maschine zu Reinigungszwecken nicht auseinanderbauen.

Die Teigmaschine war mit angetrockneten Teigresten verschmutzt. Insbesondere am Gehäuse, unmittelbar über der Teigschüssel, befanden sich Teigreste, die augenscheinlich nicht vom Tag der Kontrolle stammten.

Im Betrieb war keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.

Küche:
Am Gehäuse der Dunstabzugshaube, an den Einsatzfiltern sowie hinter den Einsatzfiltern wurden Fettrückstände teils in erheblicher Menge festgestellt. Am Gehäuse hingen Fetttropfen unmittelbar über der Kochstelle, auf der Lebensmittel zubereitet wurden. Das Ablaufgitter hinter dem Herd war mit krustigen, schwarzen Fettrückständen verunreinigt.

Der große Standkühlschrank war an den Einlegerosten, auf dem Boden sowie am Lüftungsgitter und Kühlverdampfer mit Lebensmittelresten verschmutzt. Die Tür war mit fettigen Anhaftungen und braunen Schmutzrückständen verunreinigt. Die Türdichtung war erheblich mit Lebensmittelresten und augenscheinlicher Schimmelbildung verschmutzt.

Die Unterseite der Auftischkühlung für Pizzazutaten war mit Lebensmittelresten und verunreinigten Klebebandresten verschmutzt. Die Silikondichtung war mit braunen Rückständen verschmutzt und stellenweise defekt.

Keller:
Die Innenräume der Kühlschränke waren mit Lebensmittelresten verschmutzt. Auf den Innenböden sammelte sich eine trübe Flüssigkeit. Im Kühlschrank (rechts) befanden sich Kunststoffbehälter mit vorbereiteten Lebensmitteln (u.a. geriebener Käse).

Vorbereitung im Keller:
Der große Standkühlschrank befand sich in einem unhygienischen Zustand:

a) Beim Öffnen wurde ein erheblicher Verderbnisgeruch wahrgenommen.
b) An der Türdichtung wurde augenscheinliche Schimmelbildung festgestellt.
c) Der Innenraum des Kühlschranks war mit Lebensmittelresten erheblich verschmutzt.

Am Handwaschbecken in der Küche fehlte Flüssigseife und im Vorbereitungsbereich war kein Handwaschbecken vorhanden. Eine ordnungsgemäße Handhygiene wurde nicht gewährleistet.


Küche:
Das Handwaschbecken war zu Beginn der Kontrolle nicht mit Flüssigseife zur hygienischen Reinigung der Hände ausgestattet. Im Betrieb wurden bereits leicht verderbliche Lebensmittel behandelt und hergestellt. Die Frage, wann und wo die Hände gewaschen wurden, konnte nicht beantwortet werden.

Vorbereitung im Keller:
Dieser Raum diente augenscheinlich und nach Aussage zum Aufschneiden von Pizzabelag, Reiben von Käse und der Herstellung von Pizzateig. Im Raum befanden sich ein elektrischer Gemüseschneider (zum Reiben von Käse), eine Aufschnittmaschine und eine Teigmaschine. Ein Handwaschbecken mit fließend Warm- und Kaltwasserzufuhr war nicht vorhanden. Das Händewaschen in leicht erreichbarer Nähe war nicht möglich.

Bei der Nachkontrolle am 20.12.2023 waren die Mängel behoben.

Zu Nr. 1)
§ 60 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 59 Abs. 2 Nr. 1a Buchstabe a LFGB i.V.m. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 2 Buchstabe b i.V.m. Art. 14 Abs. 5 VO (EG) Nr. 178/2002.
Zu Nr. 2)
§ 2 Nr. 8 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 2 VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 3)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs.2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 5 VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 4)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 5)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004.

Veröffentlichungsdatum: 22.01.2024

Main-Kinzig-Kreis

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