Es wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt, wodurch die Lebensmittel der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung oder sonstigen Beeinträchtigung der einwandfreien hygienischen Beschaffenheit ausgesetzt waren (Verunreinigungen).
Aufgrund der vorgefundenen gravierenden Mängel wurde das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln vorübergehend untersagt.
Aufgrund der vorgefundenen erheblichen Hygienemängel wurde das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln wie Drehspieße, Soßen, Hackfleischmasse für Lahmacun und Zutaten, u.a. geschnittene Salate, Zwiebeln, Tomaten und Gurken vorübergehend untersagt.
§ 60 Abs. 2 Nr. 26a LFGB; §§ 10 Nr. 1 und 3 Satz 1 LMHV; Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 iVm Anh. II Kap. I Nr. 1 und Anh. II Kap. V Nr. 1a und b