Fleischerei Klimt

Freigerichter Str. 2

63571 Gelnhausen

Verstoß festgestellt am 06.11.2023

Es wurden in mehreren Betriebsbereichen (u. a. Küchenbereich) zum Teil erhebliche hygienische Mängel in der Betriebshygiene und im Ungang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. Es wurden vorrätig gehaltene Rohstoffe und Zutaten bei der Lagerung nicht vor Kontamination geschützt.

Die Mängel wurden zwischenzeitlich behoben.

Nicht zum Verzehr geeignete und daher unsichere Lebensmittel wurden in den Verkehr gebracht.

Auf einem augenscheinlich weiß versporten Regalboden befanden sich zumindest vier Brühwürste, deren Kunstdärme ebenfalls augenscheinlich weiß versport waren.

Vorrätig gehaltene Rohstoffe und Zutaten wurden bei der Lagerung nicht vor Kontamination geschützt.

Theke/Tresen:
An der Rückwand der Theke befanden sich Lüftungsgitter die zum Teil verunreinigt waren.
Des Weiteren war der Bereich, in der Theke in dem Fleischkäse angeboten wurde, augenscheinlich mit weißen Schimmelbildungen versport.

Fleisch- und Wurstkühlraum:
In dem Regal, in dem u.a. unverpackte, noch rohe Frikadellen aufbewahrt wurden, war ein Teil der Regalböden augenscheinlich mit Schimmel versport.

Kleiner-Kühlraum:
Zum Zeitpunkt der Kontrolle wurden in dem Kühlraum neben verpackten Lebensmitteln auch unverpackte Lebensmittel und zumindest ein unverpacktes Stück Rindfleisch aufbewahrt.
In diesem Kühlraum waren zum Teil die Wände, die Decke und die Lampe nicht unerheblich mit bräunlichen
Flecken und augenscheinlichen Schimmelsporen verunreinigt.

Der Verdampfer befand sich in einem schlechten Hygienezustand. Diesbezüglich wurde u.a. Folgendes festgestellt:
a. Das Gehäuse des Verdampfers war augenscheinlich mit schwarzen Sporen verunreinigt.
b. Die beiden Lüftergitter waren augenscheinlich erheblich mit Schimmelsporen belegt.

Ein Teil der Regalböden war augenscheinlich mit Schimmel versport.

Im Betrieb war keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.

Fleisch- und Wurstkühlraum:
Die Innendecke eines Metallschrankwagens für Geflügelfleisch war augenscheinlich mit Schimmel versport.
Die Lüftergitter der Verdampfer waren augenscheinlich erheblich mit Schimmelsporen und Staubablagerungen verschmutzt.
In den Bereichen der Decken und der Lampen befanden sich augenscheinliche Versporungen.

Gegenstände und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren nicht ordnungsgemäß gereinigt.

Fleisch- und Wurstkühlraum:
Ein großer Teil der Marinaden-Eimer war in den Bereichen der Ränder und der Deckel mit Marinaden-Resten verunreinigt (NB Nr. 5).

Verarbeitungsraum für Fleisch:
Das im Deckenbereich befindliche Kühlgerät befand sich in einem schlechten Hygienezustand. Diesbezüglich wurde u.a. Folgendes festgestellt:
a. Das Gehäuse war nicht unerheblich mit Fliegenkotspuren verschmutzt.
b. Die Lüftergitter waren deutlich mit Staubanhaftungen belegt.

Das Gehäuse und die Filter der Dunstabzugshaube war nicht unerheblich mit dunkelbraunen Fettablagerungen
Verunreinigt.

Die Mängel wurden zwischenzeitlich behoben.

Zu Nr. 1):
§ 60 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 59 Abs. 2 Nr. 1a Buchstabe a LFGB i.V.m. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 2 Buchstabe b i.V.m. Art. 14 Abs. 5 VO (EG) Nr. 178/2002.

Zu Nr. 2):
(§ 2 Nr. 8 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 2 VO (EG) Nr. 852/2004

Zu Nr. 3):
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004.

Zu Nr. 4):
§ 2 Nr. 5 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1a VO (EG) Nr. 852/2004.

Veröffentlichungsdatum: 04.01.2024

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