Gaststätte Sercys

Schulstr. 2

63538 Großkrotzenburg

Verstoß festgestellt am 17.11.2023

Es wurden zum Teil erhebliche Mängel im Umgang mit Lebensmitteln und in der gesamten Betriebs-hygiene festgestellt und dokumentiert. Insbesondere waren sämtliche Ausrüstungsgegenstände mit Lebensmittelkontakt verunreinigt. Des Weiteren lagerten leicht verderbliche Lebensmittel u.a. in verunreinigten Behältnissen und zum Teil mit Reinigungsmitteln zusammen. Zudem wurde eine Personaltoilette sowie dessen Vorraum zur Lagerung von Lebensmitteln und Lebensmittelverpackungen genutzt. Die Toilette öffnete direkt in die Küche, in der sich offene Lebensmittel befanden.

Die Mängel wurden behoben.

Gegenstände und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren nicht ordnungsgemäß gereinigt.

Thekenbereich:
Sämtliche Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt befanden sich in einem unhygienischen und verunreinigten Zustand. In diesen Gegenständen wurden leicht verderbliche Lebensmittel gelagert:

a) Die GN-Behälter der Zutatenkühlung waren mit angetrockneten Lebensmittelresten verschmutzt, die augenscheinlich nicht vom Tag der Kontrolle stammten. In den Behältern lagerten offene Lebensmittel (u.a. geschnittene Pilze, Salami, Mais, etc.).
b) In der Unterbaukühlung wurde "Chili Cheese Burger Sauce" vorgefunden, deren Schraubverschluss und Flaschenöffnung mit angetrockneten Saucenresten erheblich verschmutzt war.
c) Thunfisch wurde in einer geöffneten Konservendose gelagert. An den Rändern hafteten angetrocknete Thunfischreste.
d) Kunststoffbehälter waren mit fettigen Anhaftungen und angetrockneten Lebensmittelresten verschmutzt.
e) In einer blauen Kunststoffschüssel befand sich eine Flüssigpanade. Die Schüssel war mit angetrockneten Panaderesten erheblich verschmutzt. Augenscheinlich waren Teile der an-getrockneten Panade verschimmelt. In der noch flüssigen Panade schwammen rohe Lebensmittelreste.
f) Im Bereich der Koch- und Bratstelle wurden in offenen Konservendosen Saucen o.ä. gelagert. Die Innenränder der Dosen waren mit angetrockneten Saucenresten verschmutzt.
g) Im unter f) genannten Ablagebereich wurde ein Kunststoffbehälter mit Gewürzpulver vorgefunden. Dieser war mit angetrockneten Lebensmittelresten im Innenraum verschmutzt.
h) Im Spülbecken wurden in einem verunreinigten Sieb gekochte Nudeln aufbewahrt.

An den Frittierkörben befanden sich dunkle, krustige Fettrückstände. In diesen Frittierkörben wurden zum Zeitpunkt der Kontrolle Pommes Frites zubereitet.

Küche:
Die Teigmaschine war insgesamt mit angetrockneten Teigresten verschmutzt, die augenscheinlich nicht vom Tag der Kontrolle stammten.

Auf einem Arbeitstisch und dessen Ablage befanden sich verunreinigte Bedarfsgegenstände mit Lebensmitteln:
a) In einer Pizzaballenbox befanden sich angetrocknete Teigreste, die augenscheinlich nicht vom Tag der Kontrolle stammten.
b) Ein Kunststoffbehälter war mit Käseresten verschmutzt.
c) Ein Schneidebrett war großflächig dunkel verfärbt, verschmutzt und wies tiefe Rillenbildungen auf. Dies lag zum Teil auf einem unverschlossenen Eimer mit Speisesalz.

Vorrätig gehaltene Rohstoffe und Zutaten wurden bei der Lagerung nicht vor Kontamination geschützt.

Thekenbereich:
Zutaten, welche u.a. zum Rohverzehr angedacht waren, wurden unter unhygienischen Umständen in einer Saladette gelagert:
a) Die GN-Behälter, in denen vorgeschnittenes Gemüse lagerte, waren mit Schmutzanhaftungen verunreinigt.
b) Auf den GN-Behältern lagerte offenes, rohes Geflügelfleisch.
c) Auf den offenen GN-Behältern lagerte ein verunreinigtes Metallgestell.

Die Schubladen waren im Innenraum mit Fettrückständen verschmutzt. Darin lagerten u.a. Holzstäbchen und GN-Behälter-Deckel, offene Cashewnüsse, Gewürze etc.

Küche:
Im Standkühlschrank lagerten offene, leicht verderbliche Lebensmittel (Weichkäse in einer offenen Dose) gemeinsam mit Eiern in Eierkartons und erdanhaftendem Gemüse. Die erforderliche Lagerhygiene war nicht vorhanden.

Kühlzelle:
Offene, leicht verderbliche Lebensmittel lagerten gemeinsam mit erdanhaftendem Gemüse. Ein Stück Hartkäse, welches teilweise aus der Verpackung ragte, lagerte unmittelbar auf einem verunreinigten Ablageboden. In einer geöffneten Konservendose lagerten geschnittene schwarze Oliven. Die Dose war an den Rändern stellenweise korrodiert.

Reinigungsmittel wurden in Bereichen gelagert, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird.

Küche:
Offene Lebensmittel wurden unmittelbar neben Reinigungsmitteln gelagert.

Rohes Entenfleisch wurde bei einer Temperatur aufbewahrt und in den Verkehr gebracht, die nicht den Vorgaben entsprach und somit einer Gesundheitsgefährdung Vorschub leisten konnte.

Küche:
Rohes Entenfleisch wurde in der Originalverpackung, im Wasserbad bei Zimmertemperatur aufgetaut.

5.)
Im Thekenbereich und im Lager war keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.

Thekenbereich:
Die Unterbaukühlung befand sich in einem unhygienischen Zustand:
a) An den Stoßkanten der Türen wurden augenscheinlich erhebliche Schimmelbildungen festgestellt.
b) Einlegeböden-/gitter und Innenböden waren mit Lebensmittelresten verschmutzt.
c) An und in den Türdichtungen wurde augenscheinliche Schimmelbildung festgestellt.


Lager:
Bei diesem Raum handelte es sich um den Toilettenvorraum. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Lagerung von Lebensmitteln (verpackte und offene) im Toilettenvorraum nicht gestattet ist. Zum Zeitpunkt der Kontrolle lagerten im Raum vorverpackte Lebensmittel. Der Raum wurde als "Trockenlager" verwendet.

6.)
Der Toilettenraum öffnete unmittelbar in Räume, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird.

Eine Tür zur Küche war nicht eingebaut, sodass die Personaltoilette direkt in die Küche öffnete.

7.)
Umhüllungen und Verpackungen von Lebensmitteln wurden bei der Lagerung nicht vor Kontamination geschützt.

Personaltoilette:
In der Personaltoilette lagerten Menüschalen für ToGo-Produkte.

8.)
Es wurden Lebensmittel in ungeeigneten Kontaktmaterialien gelagert bzw. kamen mit diesen in Berührung.

Küche:
In einer Kunststoffkiste wurde Mehl gelagert. Eine Konformitätserklärung zur Verwendung mit Lebensmitteln war nicht vorhanden.

Kühlzelle:
Roher Pizzateig war mit einem Abfallsack abgedeckt.

Zum Zeitpunkt der Nachkontrolle am 30.11.2023 waren die Mängel behoben.

Zu Nr. 1)
§ 2 Nr. 5 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1 a Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 2)
§ 2 Nr. 8 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 2 VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 3)
§ 2 Nr. 2 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 10 VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 4)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs.2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 5 VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 5)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 6)
60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 7)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. X Nr. 2 VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 8)
§ 60 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 59 Abs. 1 Nr. 15 i.V.m. § 31 Abs. 1 LFGB i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004.

Veröffentlichungsdatum: 02.01.2024

Main-Kinzig-Kreis

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