Die allgemeine Betriebshygiene in den gewerblichen Räumlichkeiten musste in einem nichtausreichenden Zustand vorgefunden werden.
Es wurde im Anlieferungsbereich ein Schädlingsbefall festgestellt.
Es zeigte sich deutlich, dass eine strukturierte Aufbau- bzw. Ablauforganisation im Sinne der betrieblichen Eigenkontrollmaßnahmen nicht ausreichend umgesetzt wird.
Die Betriebsräume waren so verunreinigt, dass eine Grundreinigung alle Geräte und Oberflächen angeordnet wurde.
Am 09.11.23 wurde bei der Nachkontrolle festgestellt, dass der Betrieb grundgereinigt wurde. Die allgemeine Betriebshygiene war verbessert.
VO (EG) Nr. 852/2004
Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a und 1b, Kap. IX Nr. 3, 4, Kap VIII Nr. 1 , Kap X Nr. 2 i.V.m. § 3 LMHV