Es wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen darstellen. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die Betriebsräume waren so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung und Desinfektion aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Der Betrieb wurde behördlich geschlossen.
Bei der Nachkontrolle am 13.11.2023 waren die Mängel größtenteils beseitigt. Der Betrieb wurde wieder geöffnet.
§ 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004