Ristorante Pizzeria Pinocchio

Frankfurter Straße 110

63263 Neu-Isenburg

Verstoß festgestellt am 07.11.2023

Es wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt, wodurch die Lebensmittel (u.a. Pizza und Pasta) der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung oder sonstigen Beeinträchtigung der einwandfreien hygienischen Beschaffenheit ausgesetzt waren (Verunreinigungen und Schädlingsbefall). Aufgrund der vorgefundenen gravierenden Mängel wurde das Herstellen, Verarbeiten und Inverkehrbringen von Lebensmitteln vorübergehend untersagt.

Die Betriebsräume und Einrichtungsgegenstände waren so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war.
Es wurde ein Schädlingsbefall (Mäuse und Schaben) festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel (u.a. Pizza und Pasta) waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

Verkaufstheke Erdgeschoss (EG): Die Kältemaschine war im Gehäuseinneren, an den Ventilator und am Lüftungsgitter augenscheinlich stark verschimmelt. Die Eiswürfelmaschine war im Inneren und an den eingebauten Teilen mit gelblich/ schimmelähnlichen, schmierigen Belägen deutlich verunreinigt.
Küchen- / Pizzazubereitung EG: Die Aufschnittmaschine war unter der abnehmbaren Messerabdeckung mit dicken, bräunlichen, altverschmutzten Belägen aus Lebensmittelresten verunreinigt. Des Weiteren war die Aufschnittmaschine im Bereich der Abdeckung schimmelähnlich verunreinigt. Das Schneidebrett war mit tiefen Einkerbungen stellenweise beschädigt, dunkel verfärbt und schimmelähnlich auf einer Seite verunreinigt. Die Innenbeschichtung mehrerer Bratpfannen war beschädigt.
Kühlzelle Keller: Die Kältemaschine im Gehäuseinneren, an den Ventilatoren und Schutzgittern war augenscheinlich stark verschimmelt. Es wurden Lebensmittel so vorrätig gehalten das eine Kontamination nicht auszuschließen war, u.a. waren Lebensmittelbehälter äußerlich schimmelähnlich verunreinigt. Es wurden Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können.

gründliche Reinigung und Desinfektion der betroffenen Bereiche, Schädlingsbekämpfung durch einen Fachbetrieb

Behoben am 27.11.2023

§ 60 Abs.2 Nr. 26a LFGB iVM § 3 Satz 1 LMHV und § 10 Nr.1 LMHV; Art. 4 Abs.2 VO (EG) Nr. 852/2004 iVm Anhang II Kap. I Nr.1 VO (EG) Nr. 852/2004 und Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004

Veröffentlichungsdatum: 18.12.2023

Offenbach

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63128 Dietzenbach