Es wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen darstellen. Die Betriebsräume waren so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung und Desinfektion aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Der Betrieb wurde behördlich geschlossen.
Die o. g. Mängel waren zur zweiten Nachkontrolle am 31.10.2023 größtenteils behoben. Der Betrieb wurde wieder geöffnet.
§ 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3 VO (EG) Nr. 852/2004