Es wurde ein Schädlingsbefall festgestellt, wodurch die in Verkehr gebrachten Lebensmittel (u.a. Schokolade) der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung oder sonstigen Beeinträchtigung der einwandfreien hygienischen Beschaffenheit ausgesetzt waren.
Aufgrund der vorgefundenen gravierenden Mängel wurde das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln vorübergehend untersagt.
§ 60 Abs.2 Nr. 26a LFGB iVm § 10 Nr.1 LMHV sowie § 3 Satz 1 LMHV, Art. 4 Abs.2 VO (EG) Nr. 852/2004