Im Betrieb wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen darstellen:
Ein separates, von der erforderlichen Waschvorrichtung für Lebensmittel getrenntes, Handwaschbecken fehlte. Die Scharniere und Dichtungen der Kühltresen waren verunreinigt. Die maximal zulässige Höchsttemperatur für gelagerte Lebensmittel (Reis, Weichkäse, Joghurtsoße) wurde überschritten. Der Innenraum der Geschirrspülmaschine war stark verkalkt. Es wurden unverpackte Lebensmittel (gefülltes Blätterteiggebäck) vorrätig gehalten, die mangels einer geeigneten Abtrennung (Hustenschutzvorrichtung) nicht vor einer nachteiligen Beeinflussung/Kontamination durch Kunden geschützt waren. Es wurden Lebensmittelbehälter auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können. Ein Schneidebrett war verunreinigt. Das Handwaschbecken war belegt und nicht frei zugänglich. Lagerraum Tiefkühltruhen (Keller): Die Tiefkühltruhe war stark vereist. Die Tiefkühltruhe war verunreinigt. Kühlraum (Keller): Die Decke vor dem Verdampfer war schimmelähnlich verunreinigt
Bei der Nachkontrolle am 21.11.2023 waren die Mängel größtenteils behoben.
§ 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 4 VO (EG) Nr. 852/2004