Der Fußboden und die Oberseite der Schränke unterhalb der Backwarenauslagen im Bake-Off-Bereich waren stellenweise stark mit Mäuseurin und Mäusekot verunreinigt, wodurch die dort in Verkehr gebrachten Backwaren der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung oder sonstigen Beeinträchtigung der einwandfreien hygienischen Beschaffenheit ausgesetzt waren.
Ferner waren die Regale und der Fußboden im Ver-kaufsbereich stellenweise ebenfalls mit Mäusekot und Lebensmittelresten verunreinigt. In einem Regal mit Chips wurde zum Zeitpunkt der Kontrolle eine Schlagfalle mit einer ge-fangenen Maus vorgefunden.
§ 60 Abs.2 Nr. 26a LFGB iVm § 10 Nr.1 LMHV und § 3 LMHV; Art.4 Abs.2 VO (EG) Nr. 852/2004