Verbraucherinnen und Verbraucher verbringen viel Zeit mit Einkaufen, insbesondere in Supermärkten. Nach einer Umfrage des Bundeslandwirtschaftsministeriums kaufen mehr als die Hälfte der Verbraucher mindestens einmal pro Woche im Supermarkt ein. Ob der Einkauf eher eine notwendige Beschaffungsmaßnahme oder eine unterhaltsame Angelegenheit ist, hängt vom persönlichen Einkaufsverhalten ab. Doch auch das Einkaufen unterliegt bestimmten Regeln. Nicht alles, was Kunden machen, ist rechtlich zulässig.
Naschen und Probieren – lieber nicht
Die Kekspackung liegt so verführerisch im Einkaufswagen. Schnell ist sie geöffnet und ein Keks probiert. Streng genommen ist dies Diebstahl, denn die Ware gehört noch dem Supermarktbesitzer. Wer während des Wartens am Kassenband aus der Saftflasche trinkt und sie wieder zurückstellt, signalisiert aber, dass er die Ware bezahlen möchte. Anders sieht es während der Einkaufstour zwischen den Regalen aus: Wird hier ein Fruchtriegel gegessen, so ist dies rechtlich problematisch, da unklar ist, ob man die Verpackung noch zum Bezahlen in den Einkaufswagen legt oder sie „aus Versehen“ in die Jackentasche steckt.
Um Diebstahlsvorwürfen vorzubeugen, sollte man mit dem Naschen besser bis nach dem Bezahlen warten.
Obst und Gemüse – Reifegrad vorsichtig überprüfen
Die offen dargebotenen Weintrauben oder Nüsse sehen zwar gut aus, doch schmecken sie auch gut? Mancher Kunde probiert deshalb schon vor dem Kauf davon. Rechtlich gesehen ist diese Art der Geschmacksprobe nicht erlaubt.
Wer offen angebotene Lebensmittel wie Obst und Gemüse probieren möchte, fragt am besten beim Verkaufspersonal nach. Aus Kulanzgründen wird meist gestattet, eine Pflaume, Traube oder Nuss zu probieren.
Meist keine Probleme gibt es, wenn der Reifegrad von Obst durch vorsichtiges Betasten überprüft wird.
Eierkarton – Eier nicht einfach austauschen
Wer Eier im Karton kauft, schaut nach, ob alle Eier in Ordnung sind. Dies darf der Kunde. Doch kaputte Eier auszutauschen, ist nicht erlaubt. Dies liegt daran, dass jeder Karton eine Chargennummer hat, die Rückschlüsse auf Erzeuger und Packstation zulässt und Hinweise zu Größe und Lagerung der Eier enthält.
Drangestoßen und kaputt gemacht
Schnell umgedreht – und schon hat man mit dem Ellenbogen die Flasche Wein auf den Boden gestoßen. So ein Missgeschick ist nicht nur peinlich, sondern kann auch teuer werden, denn Kunden müssen für alle Schäden aufkommen. Glücklicherweise sind bei Bagatellschäden wie einem kaputten Senfglas oder ausgelaufenem Joghurt die Ladenbesitzer meist sehr kulant und verzichten auf Schadensersatz. Müssen Kunden für den verursachten Schaden aufkommen, so übernimmt die private Haftpflichtversicherung die Kosten.
Verpackungen – nur vorsichtig öffnen
Ein Karton oder eine Verpackung darf geöffnet werden und verpflichtet nicht zum Kauf, wenn durch das Öffnen weder der Inhalt noch die Verpackung beschädigt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Warnhinweis “Öffnen verpflichtet zum Kauf“ ausgezeichnet ist. Wichtig dabei ist aber, dass die Verpackung vorsichtig geöffnet und wieder verschlossen wird. Zerreißt der Karton und der Inhalt wird beschädigt, muss die Ware bezahlt werden.
Einkauf in haushaltsüblichen Mengen
Wird die leckere Markenschokolade mit einem günstigen Preis beworben, so mag manche Naschkatze sich gleich mit einem Vorrat für die nächsten Monate eindecken. Dieser geplante Großeinkauf dürfte spätestens an der Kasse enden, wenn die Kassiererin darauf hinweist, dass das Sonderangebot nur in haushaltsüblichen Mengen abgegeben werden darf. Der Grund hierfür ist, dass durch die begrenzte Abgabe möglichst viele Kunden von dem attraktiven Sonderangebot profitieren können. Was jedoch unter „haushaltsüblicher Menge“ zu verstehen ist, dürfen die Händler selbst festlegen.
Umtausch von intakter Ware nur auf Kulanz
Beim Umtausch sind die meisten Händler sehr kulant und tauschen die versehentlich gekaufte Mehlpackung oder Saftflasche gegen das richtige Produkt um. Einen rechtlichen Anspruch auf den Umtausch irrtümlich gekaufter Waren hat man darauf allerdings nicht. Nur wenn das Lebensmittel vor Ablauf des angegebenen Mindesthaltbarkeitsdatums verdorben ist, besteht ein Recht auf Rückgabe.
Münzen und Scheine dem Betrag anpassen
Wer mit einer Tüte Kleingeld den monatlichen Großeinkauf bezahlen möchte, sorgt für eine lange Warteschlange an der Supermarktkasse. Es kann aber auch sein, dass das Kassenpersonal das Bezahlen mit den vielen Münzen ablehnt. Dies ist zulässig, denn ein Kassierer muss nicht mehr als 50 Münzen pro Einkauf akzeptieren. Auch nicht jeder Geldschein muss akzeptiert werden. Wer nur ein Brötchen für 50 Cent kauft, darf sich nicht darauf verlassen, dass er die Backware mit einem 100-Euro-Schein bezahlen kann.
Übrigens…
Einkaufswagen
Mit dem Einkaufswagen darf man den Einkauf nicht bis nach Hause fahren. Da der Wagen dem Supermarkt gehört, dürfen sie diesen nur auf dessen Gelände verwenden.
Zeitschrift lesen
Kurz in der Zeitschrift blättern, um entscheiden zu können, ob man die Lektüre wirklich kaufen will, ist meist problemlos möglich, solange die Zeitschrift nicht beschädigt wird. Ein Recht auf Dauerlesen besteht aber nicht und kann untersagt werden.
Stand: Mai 2026