Ein Anbieterwechsel ist nicht kompliziert: Es gibt verschiedene Vergleichsportale im Internet, die einen Überblick über die aktuellen Angebote der Energielieferanten anbieten und den Vertragswechsel auch durchführen. Oft locken Bonuszahlungen neue Kunden zu einem Vertragswechsel. Inzwischen zeigt sich häufiger, dass Bonusjäger diese Lockangebote dazu nutzen, jährlich ihren Energielieferanten zu wechseln. Das ist für die Anbieter arbeitsaufwendig und teuer, denn im ersten Jahr sind die Einnahmen aus den Gas- und Stromverträgen aufgrund der gewährten Bonuszahlungen häufig nicht kostendeckend.
Mit Algorithmen gegen Bonusjäger
Auf die Schnäppchenjagd reagieren nun die Anbieter und lassen die anfragenden Neukunden überprüfen. Kommen diese von einem Discountanbieter? Haben sie einen besonders hohen Verbrauch im Antrag angegeben? Per Algorithmus Öffnet sich in einem neuen Fensterwerden solche Anfragen immer häufiger von den Anbietern ausgesiebt und abgelehnt. Denn Energie-Unternehmen sind nicht gesetzlich verpflichtet jeden wechselwilligen Neukunden auch anzunehmen. Diesem sogenannten Kontraktionszwang unterliegen nur die Grundversorger vor Ort und müssen jeden anfragenden Kunden aufnehmen.
Datenschutzgrundverordnung schützt Kunden
Es gibt aber Möglichkeiten sich gegen die Negativauswahl der Energie-Anbieter zu wehren. Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ermöglicht es Kunden bei ihrem alten Anbieter ihre Daten löschen oder sperren zu lassen. Manche Daten wie etwa Rechnungen oder Zählerstände müssen die Anbieter bis zu zehn Jahre aufbewahren, um etwaige Buchprüfungen durchführen zu können. Mit einem formlosen Schreiben können die Anbieter aber dazu verpflichtet werden, alle darüber hinaus gehenden Nutzungen und die Weitergabe der Daten zu Marketing- und Statistikauswertungen zu unterlassen. Dies kann sich dann als interessant herausstellen, wenn sich nach ein paar Jahren ein ehemaliger Lieferant als besonders attraktiv erweist und ein Wechsel zurück zum alten Vertragspartner angegangen werden soll.
Vergleichsportale vergleichen
Bei der Auswahl eines neuen Energielieferanten sind Vergleichsportale empfehlenswert. Die unterschiedlichen Vergleichsanbieter haben jeweils ihren begrenzten Kreis an gelisteten Energielieferanten, daher bietet sich ein Vergleich der Vergleichsportale an. So kann die Liste der günstigen Strom- und Gasunternehmen und damit die Auswahlmöglichkeiten vergrößert werden. Bei den Einstellungen kann man auswählen, ob und welche Boni in die Angebotsauswahl einberechnet werden sollen. Mitunter sind Anbieter ohne Bonusangebote sogar preislich günstiger.
Wechsel vom neuen Anbieter abgelehnt – was nun?
Um einen Wechsel zu einem neuen Anbieter reibungslos durchzuführen, sollten die übermittelten Daten exakt ausgefüllt werden. Denn schon bei kleinen Fehlern im Antragsformular kann der Algorithmus Öffnet sich in einem neuen Fensterzuschlagen und einen Antrag negativ aussieben. Wurde bereits beim alten Anbieter gekündigt, wäre eine Energieversorgung trotzdem gesichert. Der Grundversorger muss alle Neukunden aus seinem Versorgungsgebiet aufnehmen und mit Energie versorgen. Es ist aber besser, einen Versorgerwechsel in Ruhe durchzuführen und nicht erst dann tätig zu werden, wenn die Kündigungsfrist schon fast abgelaufen ist. Kommt als Antwort eine Ablehnung des anvisierten Versorgers, kann direkt ein neuer Wechselversuch bei einem anderen Anbieter gestartet werden.
Wechselagentur
Wer es bequem haben möchte, kann sich auch der Dienste von Wechselagenturen Öffnet sich in einem neuen Fensterbedienen. Diese habe sich darauf spezialisiert nicht nur günstige Energie-Unternehmen zu identifizieren, sondern übernehmen auch den Vertragswechsel automatisch. Ein Teil der eingesparten Vertragskosten geht als Provision an die Wechselagentur. Manche Agenturen Öffnet sich in einem neuen Fenstererhalten eine Anbieterprovision für ihren Wechseldienst. Bei der Auswahl eines Wechseldienstleisters sollten die potenziellen Neukunden darauf achten, wie transparent der Anbieter in seiner Finanzierung und in der Auswahl der möglichen Energieanbieter ist. (eck 6/21)