Weibliche Hand hällt Pfefferspray

Pfefferspray & Co.

Immer mehr Privatpersonen, auch Jugendliche, statten sich mit Abwehrsprays aus und sind sich dabei oftmals weder über die Handhabung noch die rechtlichen und gesundheitlichen Auswirkungen im Klaren. Während im Waffengeschäft noch eine fachgerechte Beratung erfolgt, ist der Kauf via Internet zwar problemlos möglich, aber durchaus nicht unproblematisch.

Reizgas, Tränengas, CS-Gas, Pfefferspray – wo liegt der Unterschied?

Reizgas ist der Oberbegriff für Gase, die bei Körperkontakt Atemwege und Augen reizen, daher spricht man allgemein von Tränengas. In einer milderen Variante wird es freiverkäuflich als CS-Gas zur Abwehr bei Überfällen angeboten. Pfefferspray darf in Deutschland wegen der sehr starken Wirkung durch den Inhaltsstoff Oleoresin Capsicum „OC“ (Chili-Extrakt) nur als Abwehrmittel gegen Tiere verkauft werden.

Wer darf Abwehrsprays zu welchem Zweck erwerben?

Die Abwehrsprays unterliegen eigentlich dem Waffengesetz, sind aber oft anders deklariert.

CS-Gas darf mit amtlichem Prüfzeichen (z.B. im Fünfeck, Raute, Trapez) der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt ab 14 Jahren erworben werden.

Ohne Zulassungszeichen sind Erwerb und Besitz verboten, worauf insbesondere bei Billigangeboten aus dem Internet zu achten ist. Das Mitführen bei öffentlichen Veranstaltungen ist in jedem Fall verboten. Wann es sich um eine öffentliche Veranstaltung handelt oder nicht, ist für Nicht-Juristen allerdings nicht immer klar einzuschätzen und führt zu Rechtsunsicherheit.

Pfefferspray ist nur zur Abwehr gegen Tiere bestimmt und entsprechend deklariert. Dadurch wird es vom Waffengesetz nicht erfasst und somit ist auch keine amtliche Zulassung erforderlich. Erwerb, Besitz und das Mitführen sind dementsprechend zwar frei ohne Altersbeschränkung, aber das ist kein Freibrief zum „wilden Herumsprühen“, wie dies nicht selten von Jugendlichen ausprobiert wird.

Wie werden Reizstoffsprühgeräte in einer Notsituation eingesetzt?

Wann liegt im rechtlichen Sinne eine Notsituation vor? Was ist genau unter Notwehr zu verstehen?

Nach §32 StGB ist Notwehr die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt demnach nicht rechtswidrig. In der Praxis kommt es aber immer zu einer Einzelfall-Entscheidung. Wer jemanden attackiert, wird rechtlich zur Verantwortung gezogen, auch als Opfer. Bei Schäden, die jemandem durch den Einsatz von Reizgas zugefügt werden, beispielsweise Erblindung, stellt sich auch die Haftungsfrage.

Beim Einsatz von Reizgassprays gibt es unter Stress einiges zu bedenken:

Handhabung: Wie wird das Spray entsichert, wie groß muss der Sprühabstand sein? Damit sollte man sich rechtzeitig vertraut gemacht haben.

Bei Sprühnebel anstelle eines Sprühstrahles besteht die Gefahr sich selbst zu treffen, was auch passieren kann, wenn gegen die Windrichtung gesprüht wird. Auch in Räumen sollte das Spray wegen der Selbstgefährdung nicht eingesetzt werden.

Gesundheitliche Auswirkungen

Ärzte warnen vor schweren Schleimhautreizungen; Atemnot bis hin zu Asthmaanfällen und auch Hautreizungen sind möglich. Die im Spray enthaltenen Substanzen greifen die Augenhornhaut und Bindehaut an und können zu Entzündungen führen, die Wochen anhalten. Die Tränenproduktion kann langfristig beeinflusst werden. Im schlimmsten Fall droht sogar Erblindung.

Gegenmaßnahmen: Sofort mit viel Wasser ausspülen, mindestens 10 Min. Augen nicht reiben!

Wozu rät die Polizei?

Abwehrsprays werden nicht selten gegen das Opfer selbst eingesetzt. Die Polizei empfiehlt deshalb, grundsätzlich keine freien Waffen und ähnliche Gegenstände wie Pfefferspray bei sich zu tragen.

Wo keine Waffen in eine Konfliktsituation eingebracht werden, kann dadurch auch keine Gewalteskalation und Schadensvergrößerung ausgelöst werden. In bedrohlichen Situationen sollte man Konflikten möglichst aus dem Weg gehen: Straßenseite wechseln, Telefonat vortäuschen oder laut sein – ggf. mit Hilfsmitteln wie Trillerpfeife oder Schrillalarm. Hilferufe sollten konkret an Umstehende gerichtet werden: „Sie da in der blauen Jacke, helfen Sie mir – rufen Sie die Polizei“.

Stand: September 2019