Münzen und Geldscheine liegen auf Überweisungsträger zur Zahlung der Rundfunkgebühr

Rundfunkbeitrag: Wer muss zahlen, wer nicht?

Auch wer kein Radio hört oder kein Fernsehgerät in der Wohnung stehen hat, muss einen Rundfunkbetrag für die Wohnung bezahlen. Wer kann sich von der Gebührenbezahlung befreien lassen?

Der Rundfunkbeitrag wird erhoben, um das Programm der öffentlich-rechtlichen Radio- und Fernsehanstalten, also ARD, ZDF und Deutschlandradio, zu finanzieren. Aktuell beträgt der monatliche Beitrag 18,36 Euro.

Warum ist der Rundfunkbeitrag so wichtig?

Mit dem Rundfunkbeitrag haben die öffentlich-rechtlichen Radio- und Fernsehanstalten ein bestimmtes Budget, über das sie frei und unabhängig verfügen können und damit eine unabhängige Presse garantieren. Im Gegensatz zu Privatsendern brauchen sie sich keinen wirtschaftlichen Interessen beugen und nerven nicht mit langen und häufigen Werbeblocks. Sendungen mit Nachrichten und Bildungsinhalten, die für eine Gesellschaft wichtig sind, werden ebenso gezeigt wie Rosamunde Pilcher-Filme, Volksmusik oder Wintersport, für die sich eher eine Minderheit interessiert. Auch für Menschen mit einer Hör- oder Sehbehinderung gibt es viele Angebote bei ARD und ZDF. Bei den Privatsendern sind diese Angebote kaum zu finden, da sich dieser Service wirtschaftlich nicht lohnt.

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist also ein Gemeinschaftsgut und ähnlich wie die Krankenkasse, die Straßen oder die Schule zu betrachten. Wer selten krank wird, kein Auto fährt oder keine Kinder im schulpflichtigen Alter hat, zahlt auch den Krankenkassenbeitrag sowie Steuern zum Unterhalt von Straßen und Schulen.

Wer muss bezahlen?

Für jede Wohnung, jedes Haus und jede Firma ist grundsätzlich ein Rundfunkbeitrag zu bezahlen. Diese Gebühr ist auch dann zu zahlen, wenn man gar keinen Fernsehapparat besitzt oder die öffentlich-rechtlichen Programmen nicht anschaut. Firmen müssen auch für ihre Dienstwagen die Gebühr bezahlen.

Beitragsfrei sind Wohnungen oder Zimmer in Gemeinschaftsunterkünften wie Kasernen oder Internaten.

Wer zieht den Rundfunkbeitrag ein?

Der Einzug des Rundfunkbeitrages gehört zu den Hauptaufgaben des Beitragsservice, der eine Gemeinschaftseinrichtung von ARD, ZDF und Deutschlandradio ist.

Da meist mehrere Personen in einem Haus oder einer Wohnung leben, ist es wichtig, beim Beitragsservice den Namen des Bewohners anzugeben, die die Gebühr bezahlt und der für die vollständige und rechtzeitige Zahlung verantwortlich ist. Die Mitbewohner brauchen dann dem Beitragsservice nur noch mitteilen, dass sie mit dieser Person gemeinsam in der Wohnung leben und dessen Beitragsnummer angeben. Auch wenn der Rundfunkbeitrag für eine Wohnung nur von einer Person bezahlt werden muss, so gilt dennoch, dass sich alle Personen den Betrag teilen.

Wenn keine Meldung seitens der Hausbewohner erfolgt, schreibt der Beitragsservice einen Bewohner an. Leben mehrere Personen in der Wohnung, ist es eher Zufall, wer angeschrieben wird.

Befreiung vom Rundfunkbeitrag

Personen, die Sozialleistungen beziehen, sind von der Zahlung des Rundfunkbeitrages befreit. Als Sozialleistungen gelten beispielsweise Arbeitslosengeld II, BAfÖG und die Grundsicherung, ebenso Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Blindenhilfe oder Pflegegeld. Diese Befreiung wird nicht automatsch erteilt, sondern muss vom Bezieher der Sozialleistung beim Beitragsservice beantragt werden. Dabei muss auch nachgewiesen werden, dass man beispielsweise Arbeitslosengeld oder BAfÖG bekommt.
Menschen mit einer Behinderung und dem Merkzeichen „RF“ können eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrages beantragen. Sie brauchen dann nur ein Drittel, nämlich 6,12 Euro pro Monat, bezahlen.

Wie verhält es sich bei Wohngemeinschaften mit Vollzahlern und befreiten Personen?

In Haus- und Wohngemeinschaften leben oft Menschen, die keine Befreiung bekommen können aufgrund ihres beruflichen Einkommens mit Mitbewohnern zusammen, die Sozialleistungen erhalten. Wer denkt, dass man die Wohnung auf den BAfÖG erhaltenden Studenten anmelden kann und die zwei anderen bereits berufstätigen Mitbewohner dann nichts zu bezahlen haben, irrt. Solange eine Person in den Räumlichkeiten wohnt, die nicht befreit werden kann, ist für diese Wohnung der Rundfunkbeitrag zu bezahlen.

Studenten und Auszubildende, die noch zu Hause bei ihren Eltern leben, brauchen keine Rundfunkgebühr bezahlen, da hier die Eltern bereits zahlen.

Wie ist es bei der Zweitwohnung?

Eigentümer einer Zweitwohnung brauchen für diese Unterkunft nicht nochmals einen Rundfunkbeitrag bezahlen. Zweitwohnungsbesitzer können sich also von der Zahlungspflicht befreien lassen, sofern sie für ihren Erstwohnungssitz den Rundfunkbeitrag bezahlen. Diese Neuregelung gilt seit Mitte 2020 mit dem Argument, dass ein Besitzer von zwei Wohnungen nicht gleichzeitig an zwei Orten fernsehen kann.

Diese Befreiung erhalten Zweitwohnungsbesitzer nicht automatisch, sondern diese ist per AntragÖffnet sich in einem neuen Fenster zu stellen. Um den Besitz einer so genannten Nebenwohnung nachweisen zu können, braucht man eine „Erweiterte Meldebescheinigung“ des Einwohnermeldeamtes. Auf dieser sind sowohl die Haupt- als auch die Nebenwohnung aufgeführt und wer in den Wohnungen gemeldet ist.

Ähnlich verhält es sich, wenn man eine Ferienwohnung besitzt.

Was ist mit leerstehenden Wohnungen?

Besitzer einer leerstehenden Wohnung brauchen hierfür keine Rundfunkgebühr bezahlen, wenn alle nachfolgend genannten Voraussetzungen erfüllt sind: Die Wohnung ist unbewohnt. Es gibt keinen Mietvertrag. Es ist keine Person für diese Wohnung beim Einwohnermeldeamt gemeldet.

Zahlungshäufigkeit

Der Rundfunkbeitrag wird in der Regel quartalsweise bezahlt. Wer mag, kann die Zahlung auch im Voraus für ein halbes oder ganzes Jahr bezahlen. (fra)

Stand: Dezember 2022