Der Rundfunkbeitrag wird erhoben, um die Programme der öffentlich-rechtlichen Radio- und Fernsehanstalten, also von ARD, ZDF, Deutschlandradio und regionalen Sendern, zu finanzieren. Aktuell beträgt der monatliche Beitrag 18,36 Euro.
Warum ist der Rundfunkbeitrag so wichtig?
Mit dem Rundfunkbeitrag haben die öffentlich-rechtlichen Radio- und Fernsehanstalten ein bestimmtes Budget, über das sie frei und unabhängig verfügen können. Auf diese Weise können sie eine unabhängige Presse garantieren. Im Gegensatz zu Privatsendern müssen sie sich keinen wirtschaftlichen Interessen beugen und nerven nicht mit langen und häufigen Werbeunterbrechungen. Sendungen mit Nachrichten und Bildungsinhalten, die für eine Gesellschaft wichtig sind, werden ebenso gezeigt wie Rosamunde Pilcher-Filme, Volksmusik oder Wintersport, für die sich vermutlich eher eine Minderheit interessiert. Auch für Menschen mit einer Hör- oder Sehbehinderung gibt es viele Angebote bei ARD und ZDF. Bei den Privatsendern sind diese Angebote kaum zu finden, da sich dieser Service wirtschaftlich nicht lohnt.
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist also ein Gemeinschaftsgut und ähnlich wie die gesetzlichen Krankenkassen, die Straßen oder die Schulen zu betrachten. Wer selten krank wird, kein Auto fährt oder keine Kinder im schulpflichtigen Alter hat, zahlt trotzdem den Krankenkassenbeitrag sowie Steuern zum Unterhalt von Straßen und Schulen.
Wer muss bezahlen?
Für jede Wohnung, jedes Haus und jede Firma ist grundsätzlich ein Rundfunkbeitrag zu bezahlen. Diese Gebühr ist auch dann zu zahlen, wenn man kein Radio oder keinen Fernseher besitzt oder die öffentlich-rechtlichen Programme nicht anschaut.
Beitragsfrei sind Wohnungen oder Zimmer in Gemeinschaftsunterkünften wie Kasernen oder Internaten.
Wer zieht den Rundfunkbeitrag ein?
Der Einzug des Rundfunkbeitrages gehört zu den Hauptaufgaben des sogenannten Beitragsservice, der eine Gemeinschaftseinrichtung von ARD, ZDF und Deutschlandradio ist.
Da meist mehrere Personen in einem Haus oder einer Wohnung leben, ist es wichtig, beim Beitragsservice den Namen des Bewohners anzugeben, der die Gebühr bezahlt und der für die vollständige und rechtzeitige Zahlung verantwortlich ist. Die Mitbewohner haben dem Beitragsservice dann nur noch mitzuteilen, dass sie mit dieser Person gemeinsam in der Wohnung leben und müssen dessen Beitragsnummer angeben. Auch wenn der Rundfunkbeitrag für eine Wohnung nur von einer Person bezahlt werden muss, so gilt dennoch, dass sich alle Personen den Betrag teilen.
Wenn keine Meldung seitens der Hausbewohnenden erfolgt, schreibt der Beitragsservice einen Bewohner an. Leben mehrere Personen in der Wohnung, ist es eher Zufall, wer angeschrieben wird.
Befreiung vom Rundfunkbeitrag
Personen, die Sozialleistungen beziehen, sind von der Zahlung des Rundfunkbeitrages befreit. Als Sozialleistungen gelten beispielsweise das Bürgergeld, die finanzielle Unterstützung für Schülerinnen und Schüler sowie Studierende nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), die Sozialhilfe und die Grundsicherung, ebenso Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Blindenhilfe oder Pflegegeld. Diese Befreiung wird nicht automatsch erteilt, sondern muss vom Bezieher der Sozialleistung beim Beitragsservice beantragt werden. Dabei muss auch nachgewiesen werden, dass man beispielsweise Bürgergeld, BAföG, Sozialhilfe oder Leistungen wie Hilfe zur Pflege (Sozialgesetzbuch XII) oder Ausbildungsgeld (Sozialgesetzbuch III) bekommt.
Menschen mit einer Behinderung und dem Merkzeichen „RF“ können eine Ermäßigung der Rundfunkgebühr beantragen. Sie zahlen dann nur ein Drittel, also 6,12 Euro pro Monat.
Wie verhält es sich bei Wohngemeinschaften mit Vollzahlern und befreiten Personen?
In Haus- und Wohngemeinschaften leben oft Menschen, die aufgrund ihres beruflichen Einkommens keine Befreiung bekommen können mit Mitbewohnern zusammen, die Sozialleistungen erhalten. Wer denkt, dass man die Wohnung auf den BAföG erhaltenden Studierenden anmelden kann und die zwei anderen bereits berufstätigen Mitbewohnenden dann nichts zu bezahlen haben, irrt. Solange eine Person in den Räumlichkeiten wohnt, die nicht befreit werden kann, ist für diese Wohnung der Rundfunkbeitrag zu bezahlen.
Studierende und Auszubildende, die noch zu Hause bei ihren Eltern leben, müssen keine Rundfunkgebühr bezahlen, da hier die Eltern bereits zahlen.
Wie ist es bei einer Zweitwohnung?
Eigentümerinnen und Eigentümer einer Zweitwohnung brauchen für diese Unterkunft keinen erneuten Rundfunkbeitrag bezahlen. Zweitwohnungsbesitzer können sich also von der Zahlungspflicht befreien lassen, sofern sie für ihren Erstwohnsitz den Rundfunkbeitrag bezahlen. Diese Regelung gilt erst seit 2020 mit dem Argument, dass Besitzende von zwei Wohnungen nicht gleichzeitig an zwei Orten fernsehen können.
Diese Befreiung erhalten Zweitwohnungsbesitzer nicht automatisch, sondern diese ist per AntragÖffnet sich in einem neuen Fenster zu stellen. Um den Besitz einer sogenannten Nebenwohnung nachweisen zu können, benötigt man eine „Erweiterte Meldebescheinigung“ des Einwohnermeldeamtes. Auf dieser ist sowohl die Haupt- als auch die Nebenwohnung aufgeführt und zudem hinterlegt, wer in den Wohnungen gemeldet ist.
Ähnlich verhält es sich, wenn man eine Ferienwohnung besitzt.
Was ist mit leerstehenden Wohnungen?
Besitzt man eine leerstehende Wohnung, braucht man hierfür keinen Rundfunkbeitrag bezahlen, wenn alle nachfolgend genannten Voraussetzungen erfüllt sind: Die Wohnung ist unbewohnt, es gibt keinen Mietvertrag und es ist keine Person für diese Wohnung beim Einwohnermeldeamt gemeldet.
Zahlungshäufigkeit
Der Rundfunkbeitrag wird in der Regel quartalsweise bezahlt. Wer mag, kann die Zahlung auch im Voraus für ein halbes oder ganzes Jahr bezahlen. (fra)
Stand: September 2025