Nahaufnahme eines Serverschrankes

Mehr Rechte für Verbraucher: Das neue Telekommunikationsgesetz

Das Telekommunikationsgesetz (TKG) wurde reformiert: Einige Änderungen betreffen die Verbraucherinnen und Verbraucher direkt. Neben dem Recht auf schnelles Internet wurden auch Änderungen in der Umlagefähigkeit von Investitionen durch den Vermieter auf die Nebenkosten beschlossen. Auch Mobilfunkverträge unterliegen zukünftig neuen Regelungen.

Im Zuge der aktuellen Novelle ist das Telekommunikationsgesetz mittlerweile auf mehrere hundert Seiten angewachsen. Die aktuellen Änderungen stellen die größte Veränderung seit vielen Jahren dar. Die beschlossenen Änderungen basieren auf den Vorgaben der Europäischen Union aus dem Jahr 2018, die nun in nationales Recht umgesetzt wurden.

Recht auf schnelles Internet

Schon seit langem wird moniert, dass Deutschland der Digitalisierung hinterherhinkt. Im aktuellen Bericht Öffnet sich in einem neuen Fensterder Bundesnetzagentur ist nachzulesen, dass nur rund 20 Prozent der Haushalte die vertraglich von ihrem Telekommunikationsdienstleister zugesicherten Bandbreiten auch erhalten. Der reformierte Gesetzestext schreibt nun vor, dass eine Mindestgeschwindigkeit erreicht werden muss, ohne sich auf eine konkrete Zahl festzulegen. Vielmehr soll die rechtlich verbindliche Untergrenze noch berechnet werden – hierfür zuständig ist die BundesnetzagenturÖffnet sich in einem neuen Fenster, die diese Untergrenze als Teil einer Verordnung noch veröffentlichen wird.

Aktuell werden Werte von um die 30 Mbit genannt, die als Mindestgrenze erreicht werden sollen. In Hessen erreichen laut Breitbandatlas Öffnet sich in einem neuen Fensterdiese Grenze bereits fast 100 Prozent der Haushalte. Die im Gesetz genannte Mindestgeschwindigkeit soll regelmäßig dem technischen Fortschritt angepasst werden. Basis ist dabei die Durchschnittsgeschwindigkeit, die 80 Prozent der Bevölkerung erhalten. Auch andere technische Parameter wie die Latenzzeit und Uploadrate werden in die Begutachtung durch die Bundesnetzagentur einbezogen. Künftig gehören auch die technische Basisausstattung für ein funktionierendes Homeoffice, Videotelefonie oder moderne Verschlüsselungstechniken bei der Verbindung zur Grundversorgung.

Mobilfunkverträge – bessere Kündigungsmöglichkeit

Nach den Vorgaben des Gesetzes soll sich nicht nur die Verbindungsgeschwindigkeit flächendeckend verbessern. So wird zukünftig eine durchgehende und unterbrechungsfreie LTE-Verbindung entlang der Bundes-, Landes- und Kreisstraße sowie allen Schienenstrecken vorgeschrieben. Die Mobilfunkanbieter müssen jetzt ihr Netz entsprechend ausbauen.

Auch beim Kundenschutz gibt es einige Neuerungen zugunsten der Verbraucherinnen und Verbraucher: So können Kunden ihren Internetvertrag kündigen oder den Tarifpreis mindern, wenn die Bandbreite niedriger ist als im Vertrag festgelegt wurde. Ebenso steht den Nutzern eine Entschädigung zu, wenn der Ausfall des Internets nicht binnen zwei Tagen behoben wurde. Verbraucherinnen und Verbrauchern müssen künftig neben einem 24-Monatstarif zwingend auch eine Vertragsalternative mit einer Laufzeit von nur zwölf Monaten angeboten werden. Ist die erstmalige Vertragslaufzeit komplett abgelaufen, können Verbraucher nun mit einer Kündigungsfrist von einem Monat den Vertrag beenden. In diesem Zusammenhang ist auch interessant, dass der Provider für eine angemessene Zeit unentgeltlich den Zugang zu bestehenden E-Mail-Konten nach der Vertragsauflösung aufrechterhalten muss. Was in diesem Zusammenhang angemessen bedeutet, legt die Bundesnetzagentur fest.

Umlage Kabel-TV-Kosten nur noch für kurze Zeit

Schon lange strittig ist die Umlage der Kosten für einen hausweiten Kabelanschluss über die Miet-Nebenkosten. Das neue Gesetz sieht vor, dass nur noch für eine Übergangszeit bis zum 30. Juni 2024 dieses Nebenkostenprivileg Gültigkeit hat. Danach kann der Vermieter die Wohnparteien nicht mehr in von ihm geschlossene Gruppenverträge mit einem Kabel-TV-Anbieter zwingen. Diese Freiheit führt aber dazu, dass sich zukünftig die Mieter selbst um einen Anschluss kümmern müssen und auch bei etwaigen Störungen selbst tätig werden müssen.

Bereitstellungsentgelt für Glasfaser

Neu ist, dass Vermieter ab jetzt ihre Investitionen in moderne Glasfaser-Infrastruktur auf die Nebenkosten umlegen können. Dafür darf der Vermieter maximal 60 Euro pro Jahr und Wohneinheit über die Nebenkosten in Ansatz bringen. Die Gesamtkosten für den Anschluss dürfen sich für die Mieter auf nicht mehr als 540 Euro summieren. Wird für die Gesamtkosten die Grenze von 300 Euro überschritten, muss der Vermieter die Installation eines Glasfaser-Anschlusses in der gewählten Form begründen. Die Forderungsdauer ist im Gesetz auf fünf Jahre begrenzt und kann nur in Ausnahmefällen auf neun Jahre verlängert werden. Wichtig ist, dass die Wahl des Internetproviders offen für die jeweilige Mietpartei bleiben muss. Der Vermieter muss den Zugang zur Glasfaser-Infrastruktur zu diskriminierungsfreien Bedingungen offenhalten (Open-Access-Prinzip). (eck)

Stand Mai 2021

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