Habe ich ein Recht auf „arbeitsfrei“?
Weder Rosenmontag noch Weiberfastnacht oder Aschermittwoch sind gesetzliche Feiertage – dies gilt sogar für die Faschingshochburgen. Solange es also der Arbeitgeber nicht ausdrücklich genehmigt, dürfen Beschäftigte nicht einfach den Arbeitsplatz für die Faschingsfeier verlassen. Wer sich dennoch einfach zum Umzug aufmacht oder am darauffolgenden Tag alkoholisiert am Arbeitsplatz aufkreuzt, dem kann eine Abmahnung drohen.
Dem Kollegen die Krawatte abschneiden – geht das klar?
An Weiberfastnacht kommen Frauen an die Macht! Um das zu demonstrieren, geht es den Männern an den Kragen, beziehungsweise an den Schlips. Besonders beliebt sind dabei die Krawatten der Kollegen und des Chefs. Doch was für den einen ein lustiges Brauchtum ist, kann für den anderen ein großes Ärgernis sein. Nicht jeder ist ein Jeck und nicht in jeder Region in Deutschland sind diese Faschingsriten bekannt. Juristisch gesehen ist das Abschneiden der Krawatte tatsächlich auch an Karneval eine Sachbeschädigung – hier gibt es während der fünften Jahreszeit keine Ausnahme. Stellt der Schlipsträger einen Strafantrag kann es also strafrechtliche Konsequenzen haben. Allerdings: Wer im Rheinland, Köln, Düsseldorf oder Mainz an Weiberfastnacht mit Krawatte unterwegs ist, gilt nach gängiger Rechtsprechung als stillschweigender Befürworter des Faschingsstreichs. Besonders dann, wenn sich der Schlipsträger mitten im Karnevalstreiben aufhält und ihm der Brauch bekannt ist.
Außerhalb von Faschingshochburgen ist es eher unüblich an diesem Donnerstag eine Krawatte kürzer gemacht zu werden, demnach kann es hier zu Verurteilungen und Schadensersatzforderungen kommen.
Darf ich kostümiert mit dem Auto zur Faschingsfeier fahren?
Solange die Verkehrssicherheit gewähreistet ist und der Fahrer den Wagen sicher führen kann, dürfen Clowns, Vampire und Cowgirls sich hinters Steuer setzen. Hat der Karnevalist während der Fahrt allerdings eine Maske auf, besteht die Gefahr, dass die Sicht eingeschränkt ist. Kostüme können zudem die Bewegungsfreiheit einschränken. Kommt es dann zu einem Unfall, hat der Fahrer seine Sorgfaltspflicht verletzt. Daher: Übergroße Perücken, Brillen, Augenklappen, Darth Vader-Masken und steife Roboter-Kostüme sollten vor der Spritztour besser abgelegt werden.
Notdurft im Freien? – Das ist verboten!
Auch wenn die Schlangen vor den Toiletten lang sind und die Blase noch so drückt, Wildpinkeln ist eine Sauerei und kann, je nach Bundesland, richtig teuer werden, wenn man dabei erwischt wird. Dabei ist es völlig irrelevant, ob ein Waldgebiet, das Gebüsch oder eine dunkle Straßenecke als öffentliche Toilette genutzt werden. Die Verwarn- und Bußgelder können zwischen 35 und 5000 Euro liegen.
Auch an Fasching sollte den Nachbarn nicht zu viel Lärm zugemutet werden
Wie an allen anderen Tagen im Jahr gelten auch in der Narrenzeit für private Feten Lärmschutzregeln. Demnach ist zwischen 22 und sechs Uhr Nachtruhe. Musik, Gesang und laute Rufe müssen während dieser Zeit auf Zimmerlautstärke reguliert werden. Andernfalls können die nicht so jecken Nachbarn wegen Ruhestörung die Polizei hinzuziehen.
Wer eine Karnevalsparty plant, sollte besser vorab mit den Nachbarn darüber sprechen. Auch wenn während der fünften Jahreszeit viele toleranter sind, sollte man zu späterer Stunde die Nerven der Anwohner nicht unnötig lange strapazieren.
Zimmerlautstärke gilt übrigens auch für das Treppenhaus und den Hauseingang.
Ein Bützchen darf sein!
Während der Faschingszeit herrscht ausgelassene Stimmung, es wird umarmt, geflirtet und auch mal geküsst – solange alle Parteien einverstanden sind! Andernfalls ist es sexuelle Belästigung, die dann beginnt, wenn in die sexuelle Selbstbestimmung eines anderen eingegriffen wird, etwa durch eine Berührung, die beim Empfänger nicht gewünscht ist. Allerdings: Das Bützchen – der traditionelle Wangenkuss während der Karnevalszeit - fällt, laut Deutschem Anwaltsverein (DAV), nicht darunter. Hier handelt es sich um ein Brauchtum. Alles andere unterliegt aber klipp und klar den eindeutigen Regeln und kann mit Haftstrafen geahndet werden. Wem das Bützchen unangenehm ist, muss daher um den Karneval einen Bogen machen.
Verbotene Kostüme: Hier hört der Spaß auf!
Das Kostümieren an Fasching gehört einfach dazu und macht nicht nur Kindern großen Spaß. Doch bei verfassungsfeindlichen Symbolen, wie Hakenkreuzen oder volksverhetzenden Kostümen, wie eine Verkleidung als Adolf Hitler, hört der Spaß auf und beginnt ein Straftatbestand! Zudem dürfen keine originalen Dienstkleidungen, zum Beispiel Feuerwehr-, Sanitäter- oder Polizeiuniformen getragen werden. Hier kann es im Ernstfall zu Verwechslungen kommen. Lediglich Kostüme, die auch als solche zu erkennen sind, dürfen von den Karnevalisten getragen werden.
Doch nicht alle Dienstkleidungen sind unzulässig. Ein Arzt- oder Laborkittel etwa, kann bedenkenlos an Fasching getragen werden.
Ebenfalls unangebracht sind Verkleidungen als Terrorist oder ähnliche Maskierungen. Sie sind zwar nicht verboten, können aber zu unschönen Täuschungen und Angst bei den Mitfeiernden führen.
Auch wenn zu einem Cowboy ein Revolver und zu einem Piraten ein Säbel gehört: Vorsicht auch bei sogenannten „Anscheinwaffen“. Darunter versteht man Waffen, die echten Waffen täuschend ähnlichsehen, zum Beispiel Attrappen oder eine unbrauchbar gemachte Schusswaffe. Diese haben nichts auf Faschingsfeten und –umzügen verloren. Werden sie doch als Requisit genutzt, drohen, wie auch bei der Verwendung verbotener Kostüme, hohe Bußgelder von bis zu 10.000 Euro.(Sie)
Stand: Februar 2023