Zuständigkeitsbereich
Frankfurt a.M. (Stadt)
Ichiban-Taiwan Restaurant- und Service GmbH
Düsseldorfer Straße 11
60329 Frankfurt am Main
Buffet: Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Das Mikrowellengerät, der Reiskocher, das Warmhaltegerät für Suppen und der Unterschrank waren verunreinigt.
Theke / Tresen: Es wurde ein Mäusebefall und ein Schabenbefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Das Sieb, der Unterschrank, die Armatur des Spülbeckens und der Fußboden waren verunreinigt.
Küche: Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Der Reiskocher, die Arbeitsfläche, der Kühltisch und die Tiefkühltruhe waren verunreinigt. Das Geflügelfleisch wurde nach der abgeschlossenen Zerlegung nicht auf eine Temperatur von nicht mehr als 4 °C abgekühlt.
Vorbereitung: Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Das Regal und die Aufschnittmaschine waren verunreinigt.
Kühlraum: Der Verdampfer war schimmelähnlich verunreinigt. Mehrere Gegenstände, in denen Lebensmittel gelagert wurden, waren schimmelähnlich verunreinigt. Die Decke war ebenso schimmelähnlich verunreinigt.
Spülbereich: Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Lager Verpackung: Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Getränkekühlraum: Die Wände waren teilweise schimmelähnlich verunreinigt.
Aufgrund der gravierenden hygienischen Mängel einschließlich Schädlingsbefall wurde der Betreiberin das Herstellen sowie die Abgabe von Speisen untersagt.
Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004